Interview mit Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Herr Jöhnke, wie kam es zu der Auseinandersetzung mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), und welche zentralen Argumente wurden von den Verbraucherschützern in dem Rechtsstreit vorgebracht?
Der Bundesverband geht aktuell und nach unserem Dafürhalten recht aggressiv gegen Versicherungsmakler vor, die auf ihrer Webseite mit dem Begriff „Unabhängigkeit“ werben. Der Verband mahnt Versicherungsmakler zunächst wettbewerbsrechtlich ab und verklagt diese sodann, wenn keine Unterlassungserklärung vorgerichtlich abgegeben wird. Im Kern führt der Verband an, dass ein Versicherungsmakler nicht unabhängig sein könne, da er nicht von Versicherungsnehmern vergütet werde, sondern von Versicherern Provisionen erhalte. Unabhängig könne nach der Auffassung des Verbands nur ein Versicherungsberater sein, der von Versicherten vergütet wird.
Das Landgericht Leipzig hat im Sinne der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers entschieden (Urteil v. 04.12.2024 – Az. 05 O 1092/24). Welche wesentlichen Gründe und rechtlichen Grundlagen führten zu diesem Urteil?
Das Gericht ist der Rechtsauffassung von Jöhnke & Reichow gefolgt und hat in nachvollziehbarer Weise nicht auf die Vergütung des Versicherungsmaklers abgestellt, sondern auf die Tatsache, dass Versicherungsmakler rechtlich nun mal im „Lager“ der Versicherten stehen und auch von diesen beauftragt werden, mithin gerade nicht an Versicherungen gebunden sind, wie zum Beispiel Versicherungsvertreter.
Der vzbv argumentierte, dass provisionsbasierte Vergütungen die Unabhängigkeit von Maklern infrage stellen könnten. Wie wurde dieses Argument entkräftet?
In dem vorliegenden Rechtsstreit war unstreitig keine einseitige Beteiligung durch ein Versicherungsunternehmen bei dem beklagten Versicherungsmakler gegeben. Zwar erzielt der beklagte Versicherungsmakler vorwiegend Einkünfte aus Provisionen, aber verstreut über den gesamten (Versicherungs-)Markt. Dem Versicherten steht es schließlich auch offen, die Möglichkeit einer Nettopolice gegen Vermittlungshonorar zu wählen. Folglich bestehe überhaupt keine Gefahr, dass der Versicherungsmakler in einer Abhängigkeit stehe.
Das Gericht bejahte, dass eine Werbung mit einer erhöhten Vermögensschadenhaftpflichtversicherungssumme zulässig ist. Welche Bedeutung hat dieses Urteil für die Werbepraxis von Versicherungsmaklern?
Grundsätzlich ist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbsrechtlich verboten. Die Werbung mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung betrachtete der Verband sodann als eben eine solche Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Tatsächlich hatte der Versicherungsmakler jedoch eine höhere Deckungssumme versichert, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Dadurch, so das Landgericht korrekt schlussfolgernd, werbe der beklagte Versicherungsmakler nicht mit einer Selbstverständlichkeit. Diese nachvollziehbare rechtliche Würdigung ist äußerst bedeutsam, schließlich werden Versicherungsnehmer im Versicherungsfall bzw. im Haftungsfall bessergestellt, als wenn nur die Mindestversicherungssumme abgesichert wäre.
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Seite 2 Welche Folgen hat das Urteil für Versicherungsmakler in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung von Werbeaussagen und die Nutzung des Begriffs „unabhängig“?
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