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5. Februar 2024
BU: Die rechtlichen Folgen von Verspätungsklauseln

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BU: Die rechtlichen Folgen von Verspätungsklauseln

BU: Die rechtlichen Folgen von Verspätungsklauseln

In der Berufsunfähigkeit kann eine späte Meldung des Versicherungsfalls an den Versicherer zu Leistungsbeschränkungen führen. Grund hierfür kann eine in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Verspätungsklausel mit Meldefrist sein. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erklärt in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne, wie sich eine solche Klausel auswirkt.

Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Häufig nehmen Versicherer die einschränkende Fälligkeitsregelung in ihre Vertragsbedingungen mit auf, dass, wenn der Eintritt der Berufsunfähigkeit später als drei bzw. sechs Monate nach Eintritt dem Versicherer angezeigt wird, der Anspruch auf diese Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung bzw. der Anzeige entsteht. Solche Klauseln werden als „Verspätungsklausel“ oder „Verspätungsklausel mit Meldefrist“ bezeichnet. Doch wie erkennt man eine solche Klausel? Welche Auswirkungen hat sie für den Versicherten? Und wer muss im Zweifelsfall was darlegen und beweisen? Dies und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Wie lautet eine typische Verspätungsklausel?

Eine typische Verspätungsklausel lautet beispielsweise wie folgt: „Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wird uns jedoch nachgewiesen, dass die rechtzeitige Mitteilung ohne Verschulden unterblieben ist, werden wir rückwirkend ab Beginn des auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monats leisten.“ Derartige Klauseln wurden häufig in älteren Versicherungsverträgen vereinbart und kommen in neueren und guten Bedingungswerken kaum noch vor.

Verspätungsklausel als Ausschlussfrist?

Bei der Verspätungsklausel handelt es sich weder um eine (verhüllte) Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Fristeinhaltung noch um eine Anspruchsvoraussetzung. Vielmehr stellt sie eine Ausschlussfrist dar. Die Ausschlussfrist bezweckt regelmäßig objektiv eine verlässliche zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers, um die alsbaldige Prüfung und zuverlässige Feststellung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit zu ermöglichen. Hierzu muss die Berufsunfähigkeit nicht verbindlich von dritter Stelle festgestellt worden sein. Vielmehr setzt die fristwahrende Anzeige voraus, dass der Anspruch wegen Berufsunfähigkeit schriftlich geltend gemacht wird.

Was passiert bei Versäumung der Ausschlussfrist?

Die Versäumung dieser Ausschlussfrist ist grundsätzlich sogar verschuldensunabhängig. Der Versicherer kann sich jedoch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dann nicht auf seine Ausschlussfrist berufen, wenn den Versicherungsnehmer keinerlei Verschulden an der Fristversäumung trifft, etwa weil er von dem Eintritt eines Zustandes, der die Bejahung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, unverschuldet nichts wusste. Grundsätzlich ist allerdings bereits einfache Fahrlässigkeit schädlich. Für sein fehlendes Verschulden trifft den Versicherten die Darlegungs- und Beweislast.

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