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5. Februar 2024
BU: Die rechtlichen Folgen von Verspätungsklauseln
BU: Die rechtlichen Folgen von Verspätungsklauseln

BU: Die rechtlichen Folgen von Verspätungsklauseln

In der Berufsunfähigkeit kann eine späte Meldung des Versicherungsfalls an den Versicherer zu Leistungsbeschränkungen führen. Grund hierfür kann eine in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Verspätungsklausel mit Meldefrist sein. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erklärt in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne, wie sich eine solche Klausel auswirkt.

Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Häufig nehmen Versicherer die einschränkende Fälligkeitsregelung in ihre Vertragsbedingungen mit auf, dass, wenn der Eintritt der Berufsunfähigkeit später als drei bzw. sechs Monate nach Eintritt dem Versicherer angezeigt wird, der Anspruch auf diese Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung bzw. der Anzeige entsteht. Solche Klauseln werden als „Verspätungsklausel“ oder „Verspätungsklausel mit Meldefrist“ bezeichnet. Doch wie erkennt man eine solche Klausel? Welche Auswirkungen hat sie für den Versicherten? Und wer muss im Zweifelsfall was darlegen und beweisen? Dies und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Wie lautet eine typische Verspätungsklausel?

Eine typische Verspätungsklausel lautet beispielsweise wie folgt: „Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wird uns jedoch nachgewiesen, dass die rechtzeitige Mitteilung ohne Verschulden unterblieben ist, werden wir rückwirkend ab Beginn des auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monats leisten.“ Derartige Klauseln wurden häufig in älteren Versicherungsverträgen vereinbart und kommen in neueren und guten Bedingungswerken kaum noch vor.

Verspätungsklausel als Ausschlussfrist?

Bei der Verspätungsklausel handelt es sich weder um eine (verhüllte) Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Fristeinhaltung noch um eine Anspruchsvoraussetzung. Vielmehr stellt sie eine Ausschlussfrist dar. Die Ausschlussfrist bezweckt regelmäßig objektiv eine verlässliche zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers, um die alsbaldige Prüfung und zuverlässige Feststellung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit zu ermöglichen. Hierzu muss die Berufsunfähigkeit nicht verbindlich von dritter Stelle festgestellt worden sein. Vielmehr setzt die fristwahrende Anzeige voraus, dass der Anspruch wegen Berufsunfähigkeit schriftlich geltend gemacht wird.

Was passiert bei Versäumung der Ausschlussfrist?

Die Versäumung dieser Ausschlussfrist ist grundsätzlich sogar verschuldensunabhängig. Der Versicherer kann sich jedoch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dann nicht auf seine Ausschlussfrist berufen, wenn den Versicherungsnehmer keinerlei Verschulden an der Fristversäumung trifft, etwa weil er von dem Eintritt eines Zustandes, der die Bejahung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, unverschuldet nichts wusste. Grundsätzlich ist allerdings bereits einfache Fahrlässigkeit schädlich. Für sein fehlendes Verschulden trifft den Versicherten die Darlegungs- und Beweislast.

Wie ist die Rechtsfolge einer Versäumung?

Versäumt der Versicherte die Frist, so hat dies zwar nicht den vollständigen Anspruchsverlust zur Folge. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht jedoch erst mit Beginn des Monats der Mitteilung der Berufsunfähigkeit an den Versicherer, wenn die verspätete Anzeige nicht ohne schuldhaftes Versäumen des Versicherten erfolgte. Ungeachtet dessen kann der Versicherungsnehmer jedoch einen Entschuldigungsbeweis gegen die Versäumung der Anzeigepflicht erbringen. An den Entschuldigungsbeweis werden in der Regel sehr hohe Anforderungen gestellt. Ein pauschaler Verweis darauf, dass es dem Versicherungsnehmer durch gesundheitliche Beeinträchtigungen unmöglich war, den Versicherungsfall anzuzeigen, ist für den erforderlichen Entschuldigungsbeweis nicht ausreichend.

Gesonderter Hinweis durch Versicherer erforderlich?

Es bedarf weder einer besonderen Hervorhebung der Verspätungsklausel in den Versicherungsbedingungen noch bedarf es eines gesonderten Hinweises des Versicherers auf die Ausschlussfrist. Unterstellt man, eine solche Verpflichtung würde für den Versicherer bestehen, kann eine Hinweispflicht nur durch die Anzeige des Versicherungsfalles ausgelöst werden. Eine solche Anzeige gibt es in diesem Szenario jedoch nicht.

Fazit und Praxishinweise

Verspätungsklauseln mit Meldefrist sind nach ständiger Rechtsprechung kaum angreifbar und in der Regel wirksam. Sie stellen eine Ausschlussfrist dar. Diese Leistungsbegrenzungen sind für Versicherte nicht positiv. Denn häufig werden entsprechende Anzeigen beim BU-Versicherer nicht rein vorsorglich vorgenommen, da Versicherte nicht bei jeder Erkrankung von dem Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ausgehen.

Deswegen kommt es häufig in der Praxis zu Leistungsbegrenzungen durch die Versicherungen, sodass die Versicherten weniger Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten. Es empfiehlt sich demnach beim Vorliegen dauerhafter Erkrankungen, den Versicherer zeitnah davon in Kenntnis zu setzen, sodass sich Verspätungsklauseln bestenfalls nicht auswirken.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.

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