Eine durch die Wettbewerbszentrale durchgeführte Beobachtung von Vergleichsplattformen ergab, dass bei über 70% der in die Prüfung einbezogenen Portale aus Sicht der Zentrale in wettbewerbswidriger Weise geworben wurde. Konkret stellte die Wettbewerbszentrale bei einem Vergleichsrechner fest, dass dieser auf seinem Internetauftritt im Rahmen eines „Tagesgeld-Vergleichs“ eine Auflistung verschiedener Anbieter von Tagesgeldkonten bereithielt.
So war die Auflistung der Kontoanbieter dargestellt
Oberhalb einer Eingabemaske, in die die Nutzer die Anlagesumme und den Berechnungszeitraum eintragen konnten, befand sich der Hinweis: „Der Tagesgeld-Vergleich […] zeigt Ihnen die Zinssätze und Konditionen verschiedener Tagesgeld-Konten im Überblick und ermöglicht einen zuverlässigen Vergleich der besten Anbieter“.
Im Rahmen der nachfolgenden Auflistung bestand jeweils die Möglichkeit, durch Anklicken des Links „Konto eröffnen“ direkt zu der Internetseite des jeweiligen Anbieters zu gelangen und einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.
Am Ende der Auflistung befand sich eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Alle Anbieter anzeigen“, deren Anklicken zu einer Erweiterung der Anbieterliste führte, in der einige dieser Anbieter ausgegraut und mit dem Hinweis „zur Zeit keine Kooperation“ dargestellt wurden. Die Erweiterung der Liste führte darüber hinaus auch dazu, dass sich die Reihenfolge der Anbieter änderte.
Hinweis auf eingeschränkten Marktüberblick fehlt
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Auflistung der Kontoanbieter daraufhin als irreführend: Nach ihrer Ansicht hätte der Anbieter des Vergleichsrechners darauf hinweisen müssen, dass der „Rechner“ in seiner Grundansicht nur solche Anbieter anzeigte, mit denen das Unternehmen die Zahlung einer Provision für den erfolgreichen Vertragsabschluss vereinbart hatte. Einen zuverlässigen Vergleich der am Markt angebotenen Tagesgeldkonten habe der „Tagesgeld-Vergleich“ damit nicht geboten. Die Zentrale verlangte Unterlassung, die ausblieb. Es kam zum Rechtsstreit.
Verbraucher erwarten unabhängigen und objektiven Vergleich
Die Richter am LG folgten der Ansicht der Wettbewerbszentrale. Das Fehlen der Informationen über den Einfluss einer Kooperation zwischen dem Anbieter des Vergleichsrechners und den Anbietern der Tagesgeldkonten sei intransparent. So sei nicht hinreichend deutlich geworden, dass die den Nutzern – nach dem Ausfüllen der Eingabemaske – zunächst angezeigten Anbieter der Tagesgeldkonten ausschließlich Kooperationspartner des Vergleichsrechners seien. Insbesondere durch den Hinweis oberhalb des „Tagesgeld-Vergleichs“ erwarteten die Verbraucher einen „zuverlässigen“ – also unabhängigen und nach objektiven Kriterien erfolgten – Vergleich.
Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass den Nutzern eine Eingabemaske zum Ausfüllen zur Verfügung gestellt werde. Erst dann, wenn sich die Nutzer nach Anklicken der entsprechenden Schaltfläche „alle Anbieter“ anzeigen ließen, werde ersichtlich, dass die Rangfolge des Vergleichs von der Kooperation der Kontoanbieter mit dem Anbieter des Rechners abhängig sei.
Auch die Hauptparameter des Rankings müssen einsehbar sein
Darüber hinaus fehlten nach Auffassung der Wettbewerbszentrale die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen darüber, nach welchen Kriterien das Ranking zustande gekommen war. Und auch dieser Auffassung folgte das LG. Es führte in seinem Urteil aus, dass sich auf der Internetseite des Anbieters keine Erklärung der zunächst angezeigten Sortierung der Anbieter von Tagesgeldkonten befand. Verbraucher hätten lediglich erkennen können, dass sie durch ihre Eingabe in der Maske eine Grundeinstellung vorgenommen hätten. Maßgeblich seien aber die vom Betreiber des Rankings voreingestellten Hauptparameter sowie deren relative Gewichtung. (as)
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2023 – Az. 34 O 125/22
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