Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Bürgergeldempfänger nicht als hilfebedürftig gelten, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhalts nutzen können.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Eilantrag einer Familie aus dem Emsland. Während des Bezugs von Bürgergeld hatte die Familie ein neues Haus gebaut und ihr zuvor selbstgenutztes Grundstück für 514.000 Euro verkauft. Daraufhin stellte der Grundsicherungsträger die Leistungsbewilligung ein.
Familie klagt gegen Einstellung der Leistungen
Die Familie war hingegen der Ansicht, dass es sich bei dem neuen Haus um geschütztes Vermögen handele, das nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden dürfe. Außerdem verwies sie auf die gesetzliche Karenzzeit von 12 Monaten, in der auch großzügige Wohnverhältnisse vollständig finanziert werden müssten. Das LSG Niedersachsen-Bremen folge allerdings der Auffassung der Behörde.
Die Familie sei nicht bedürftig, da das neue Hausgrundstück mit 254 m² Wohnfläche und sieben Bewohnern kein geschütztes Vermögen darstelle. Eine Verwertung des Vermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts sei durch Beleihung möglich. Bei einem Verkehrswert von 590.000 Euro und einer Grundschuld von 150.000 Euro stehe ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung.
Behörde muss nicht Immobilienvermögen von Bürgergeldempfängern optimieren
Das Gericht wies auch die Berufung auf die gesetzliche Karenzzeit zurück. Diese solle verhindern, dass Leistungsempfänger ihr angespartes Vermögen, etwa für die Altersvorsorge, bei vorübergehendem Bürgergeldbezug sofort aufbrauchen müssen, und kurzfristige Härten abfedern. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine unerwartete Notlage vor, sondern eine Situation langjähriger Leistungsbezieher, die ihre Wohnverhältnisse und ihr Immobilienvermögen verbessern wollten. Als Grund für den Verkauf des alten Hauses habe die Familie angegeben, die Entfernung zur Innenstadt sei ihnen zu groß gewesen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.01.2025 – Az: L 11 AS 372/24 B ERV
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