Ein Artikel von Birte Raguse, Fachanwältin für Versicherungsrecht bei KOMNING Rechtsanwälte
Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehen sich Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO mit Auskunftsansprüchen von Betroffenen konfrontiert. Diese beschäftigen zunehmend auch die Gerichte. Mit Beschluss vom 29.03.2022 (Az. VI ZR 1352/20) hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegt. Anlass der Vorlage war ein Verfahren, in welchem ein Patient einen Auskunftsanspruch gegenüber dessen behandelndem Arzt zwecks Prüfung eines arzthaftungsrechtlichen Anspruchs geltend gemacht hatte. Zu klären ist nach Auffassung des BGH, ob der Verantwortliche verpflichtet ist, dem Betroffenen eine erste Kopie der angeforderten verarbeiteten personenbezogenen Daten auch dann unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht begehrt, um sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern hiermit einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck verfolgt.
Unstimmigkeit bestand unter anderem darüber, wie weit ein Auskunftsanspruch geht und ob vom Versicherer als Verantwortlichem im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO Abschriften und interne Vermerke herausverlangt werden können. Hierüber hatte der BGH mit seinem Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19, zu entscheiden.
In dem Verfahren hatte der Versicherungsnehmer eine über die bereits erteilten Auskünfte hinausgehende Datenauskunft verlangt. Bestätigt hat der BGH zunächst, dass sich ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO richtet. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies – wie bei Versicherungsverträgen – der Fall, ergeben sich Auskunftsansprüche, welche nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO das Recht auf Zurverfügungstellung von Kopien jener personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung (gewesen) sind, beinhalten.
Zuvor hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Auskunftsanspruch als erfüllt gelte, wenn der Schuldner ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, dass die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang vollständig ist. Bloße Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit begründen demnach keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft.
Seite 1 Auskunftsansprüche gegen Versicherer: Wissenswertes
Seite 2 BGH sieht Auskunftsanspruch als unerfüllt an
Seite 3 Anspruch gilt auch für wiederholte Auskünfte
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