BGH sieht Auskunftsanspruch als unerfüllt an
Der BGH sah den Auskunftsanspruch allerdings noch nicht als erfüllt an. Der Kläger hatte sein Auskunftsbegehren unter Berücksichtigung der bereits erteilten Auskünfte präzisiert und weitergehende Auskünfte hinsichtlich der gesamten noch nicht mitgeteilten Korrespondenz, einschließlich der Daten des Prämienkontos sowie etwaig erteilter Zweitschriften und Nachträge zum Versicherungsschein sowie Datenauskünfte zu sämtlichen Telefon-, Gesprächs- und Bewertungsvermerken der Beklagten gefordert. Eine Erklärung des Versicherers, auch diesbezüglich vollständig Auskunft erteilt zu haben, konnte nicht festgestellt werden. Anders als das Berufungsgericht angenommen hatte, unterfielen die geforderten Informationen dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
Der BGH weist darauf hin, dass unter „personenbezogenen Daten“ alle Informationen zu verstehen sind, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dieser Begriff sei weit zu verstehen und nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt. Er umfasst potenziell alle Arten von Informationen, auch in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen.
Das Auskunftsrecht diene dem Zweck, sich der Verarbeitung seiner Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz, also das Prämienkonto, die Daten des Versicherungsscheins sowie auch interne Vermerke über die geführte Kommunikation könnten nicht kategorisch vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Schreiben des Versicherungsnehmers an den Versicherer seien grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten anzusehen. Gleiches gelte für Schreiben des Versicherers.
Das Argument, der Anspruch bestünde nicht, da dem Versicherungsnehmer diese Schreiben bereits bekannt seien, ließ der BGH nicht gelten. Der Versicherer habe Auskunft darüber zu erteilen, ob er die im Schriftverkehr enthaltenden Daten aktuell verarbeite, insbesondere speichere. Dem Versicherungsnehmer stünde das Recht zu, zu erfahren, ob die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Die Kenntnis des Versicherungsnehmers, dass Schriftwechsel erfolgt sei, sei unerheblich.
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Seite 3 Anspruch gilt auch für wiederholte Auskünfte
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