Wer haftet, wenn sich ein Versicherungsvertreter als Versicherungsmakler ausgibt oder sich zumindest so gegenüber dem Kunden verhält? Diese Frage behandelte Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski bei der Online-Fachtagung der Kanzlei Michaelis vor wenigen Tagen. Es sei keine Seltenheit, dass Versicherungsvertreter falsch über den Status informieren oder zumindest den Anschein erwecken würden, sie seien Versicherungsmakler, so der Rechtsexperte. Er kann sich dabei auf Schätzungen am Markt berufen, dass dies rund 15% der Vertreter tun oder schon einmal getan haben. Die Einreichung des vermittelten Geschäfts erfolgt dann in der Regel über einen Maklerpool. Ein Umstand, den Versicherungsmakler nicht so hinnehmen sollten, mahnt Schwintowski. Schließlich hätten Versicherungsmakler anspruchsvolle Voraussetzungen zu erfüllen, um ihre Tätigkeit auszuüben – Voraussetzungen, die ein Versicherungsvertreter wiederum nicht hat. Insofern sollten Versicherungsmakler auch ein Interesse daran haben, den eigenen Berufsstand zu schützen.
Bisher bleibt ein solches Verhalten meist ohne Folgen. Klagen und Urteile gibt es hierzu keine. Die BaFin sei wohl schon darauf aufmerksam geworden, weiß Schwintowski zu berichten. Allerdings habe man von Stichproben oder Ähnlichem noch nichts gehört, zumal die BaFin auch keine Aufsicht über die Versicherungsvermittlung habe. Klar sei jedoch, so Schwintowski weiter, dass es eine Täuschung und Irreführung des Kunden sei, wenn ein Versicherungsvertreter seinen Status betreffend falsch oder intransparent agiert.
Wie gestaltet sich die Haftung?
Für Fehler eines Versicherungsvertreters haftet grundsätzlich der Versicherer. Erlaubt dieser dem Vertreter gelegentlich über eine Ventillösung Produkte eines anderes Versicherers zu vermitteln, haftet der Versicherer ebenfalls. Erlaubt er dies nicht, dann muss sich der Versicherungsvertreter, der den Anschein erweckt, Makler zu sein, auch als solcher behandeln lassen. Das bedeutet, der Vertreter haftet dann persönlich wie ein Versicherungsmakler. In der Regel wird der Vertreter jedoch keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben, und falls doch, würde diese wohl für einen solchen Schaden keine Deckung übernehmen.
Für den Kunden entstehe eine Rechtsschutzlücke, so Schwintowski. Letztlich müsse man zumindest an den Gesetzgeber appellieren, dass der Versicherer auch in solchen Fällen für den Vertreter haften muss. Das hätte wohl zur Folge, dass die Versicherer schwarze Schafe schnell aussortieren oder Einfluss auf die Pools nehmen würden.
Darüber hinaus könnte aber auch ein Rechtsstreit Klarheit bringen. Einen solchen Rechtsstreit könnte ein Versicherungsmakler anstreben, der bei seinem Kunden feststellt, dass sich bei diesem zuvor ein Versicherungsvertreter als Makler ausgegeben hat. Der Kunde selbst wird wohl nicht entdecken, dass ein falscher Status benutzt wurde oder gar das Vermittlerregister zwecks Überprüfung zu Rate ziehen. Es müsse also eher der Makler sein, der seinem Kunden hier zur Seite steht.
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