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Steuern & Recht
23. Februar 2025
Wer haftet, wenn sich ein Vertreter als Makler ausgibt?
Wer haftet, wenn sich ein Vertreter als Makler ausgibt?

Wer haftet, wenn sich ein Vertreter als Makler ausgibt?

Wer haftet, wenn ein Versicherungsvertreter als Versicherungsmakler auftritt? Diese Frage beleuchtete Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski auf einer Fachtagung der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte. Er stellte mögliche Folgen vor, die auch Schadenersatzansprüche des Kunden enthalten.

Wer haftet, wenn sich ein Versicherungsvertreter als Versicherungsmakler ausgibt oder sich zumindest so gegenüber dem Kunden verhält? Diese Frage behandelte Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski bei der Online-Fachtagung der Kanzlei Michaelis vor wenigen Tagen. Es sei keine Seltenheit, dass Versicherungsvertreter falsch über den Status informieren oder zumindest den Anschein erwecken würden, sie seien Versicherungsmakler, so der Rechtsexperte. Er kann sich dabei auf Schätzungen am Markt berufen, dass dies rund 15% der Vertreter tun oder schon einmal getan haben. Die Einreichung des vermittelten Geschäfts erfolgt dann in der Regel über einen Maklerpool. Ein Umstand, den Versicherungsmakler nicht so hinnehmen sollten, mahnt Schwintowski. Schließlich hätten Versicherungsmakler anspruchsvolle Voraussetzungen zu erfüllen, um ihre Tätigkeit auszuüben – Voraussetzungen, die ein Versicherungsvertreter wiederum nicht hat. Insofern sollten Versicherungsmakler auch ein Interesse daran haben, den eigenen Berufsstand zu schützen.

Bisher bleibt ein solches Verhalten meist ohne Folgen. Klagen und Urteile gibt es hierzu keine. Die BaFin sei wohl schon darauf aufmerksam geworden, weiß Schwintowski zu berichten. Allerdings habe man von Stichproben oder Ähnlichem noch nichts gehört, zumal die BaFin auch keine Aufsicht über die Versicherungsvermittlung habe. Klar sei jedoch, so Schwintowski weiter, dass es eine Täuschung und Irreführung des Kunden sei, wenn ein Versicherungsvertreter seinen Status betreffend falsch oder intransparent agiert.

Wie gestaltet sich die Haftung?

Für Fehler eines Versicherungsvertreters haftet grundsätzlich der Versicherer. Erlaubt dieser dem Vertreter gelegentlich über eine Ventillösung Produkte eines anderes Versicherers zu vermitteln, haftet der Versicherer ebenfalls. Erlaubt er dies nicht, dann muss sich der Versicherungsvertreter, der den Anschein erweckt, Makler zu sein, auch als solcher behandeln lassen. Das bedeutet, der Vertreter haftet dann persönlich wie ein Versicherungsmakler. In der Regel wird der Vertreter jedoch keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben, und falls doch, würde diese wohl für einen solchen Schaden keine Deckung übernehmen.

Für den Kunden entstehe eine Rechtsschutzlücke, so Schwintowski. Letztlich müsse man zumindest an den Gesetzgeber appellieren, dass der Versicherer auch in solchen Fällen für den Vertreter haften muss. Das hätte wohl zur Folge, dass die Versicherer schwarze Schafe schnell aussortieren oder Einfluss auf die Pools nehmen würden.

Darüber hinaus könnte aber auch ein Rechtsstreit Klarheit bringen. Einen solchen Rechtsstreit könnte ein Versicherungsmakler anstreben, der bei seinem Kunden feststellt, dass sich bei diesem zuvor ein Versicherungsvertreter als Makler ausgegeben hat. Der Kunde selbst wird wohl nicht entdecken, dass ein falscher Status benutzt wurde oder gar das Vermittlerregister zwecks Überprüfung zu Rate ziehen. Es müsse also eher der Makler sein, der seinem Kunden hier zur Seite steht.

Was ist überhaupt verletzt worden?

Sollte ein Fehlverhalten eines Versicherungsvertreters nun tatsächlich auffliegen und noch kein Schaden eingetreten sein, könnte sich der Kunde nun fragen: Welche Ansprüche löst das Verhalten des Vertreters überhaupt aus?

Schwintowski entwickelt hier folgendes Szenario: Grundsätzlich muss der Zustand wiederhergestellt werden, der bestehen würde, wenn der Kunde nicht getäuscht worden wäre. Der Vertrag wäre wohl nicht zustande gekommen. Insofern könnte der Vertrag rückabgewickelt werden. Der nun für den Kunden aktive Versicherungsmakler könnte die Risiken des Kunden neu eindecken.

Dem Kunden könnte zudem ein Schadenersatzanspruch zustehen. Eine Täuschung und Irreführung ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das vermögenswerte Interesse des Kunden. Daraus resultiere, so habe das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entschieden, der Anspruch auf einen immateriellen Schadenersatzanspruch. Eine Entschädigung müsse dann aber auch entsprechend hoch ausfallen, damit sie auf potenzielle Nachahmer abschreckend wirke.

Ein Pilotprozess könnte an dieser Stelle also Klarheit bringen, erklärt Schwintowski. Die Pools sollten die Entwicklungen in dieser Angelegenheit jedenfalls nicht auf die leichte Schulter nehmen. Manche würden bisher nicht so genau hinsehen oder Vertriebsvereinbarungen seien so formuliert, dass der Vermittler selbst einzuschätzen habe, ob die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit gegeben seien. Generell sei es aber wohl nur schwer möglich, Pools mit in die Verantwortung zu ziehen. Ein Eigeninteresse sollten sie aber dennoch haben, so Schwintowski.

Vielbeachtete Fachtagung der Kanzlei Michaelis

Die Fachtagung der Kanzlei Michaelis am 13.02.2025 hat großen Anklang gefunden: Es folgte nach Auskunft der Kanzlei zeitweise 1.500 Teilnehmer an Versicherungsmaklern den Ausführungen der Referenten, die zu rechtlichen Fragestellungen in den Versicherungssparten, zur Beratung und zur Maklerhaftung vortrugen. In der Weiterbildungsakademie auf der Internetseite www.app-RIORI.de können sich Interessierte die Vorträge anhören und auch ein Weiterbildungszertifikat erhalten. Der Vortrag von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski bildete den Abschluss, wobei er das oben genannte Szenario erstmals vor Publikum präsentierte. (bh)