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Steuern & Recht
20. April 2016
Was bei Arbeitnehmerparkplätzen zu beachten ist

Was bei Arbeitnehmerparkplätzen zu beachten ist

Beteiligen sich Arbeitnehmer an den Kosten für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Parkplätze, liegt damit eine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers vor. Dies hat steuerliche Konsequenzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor.

Im Streitfall mietete die Klägerin Parkplätze in einem Parkhaus am Unternehmensort für monatlich 55 Euro pro Stellplatz an, um diese ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Da der Parkraum beim Arbeitgeber knapp war, sollte dadurch ein reibungsloser Betriebsablauf gewährleistet werden. Die Mitarbeiter haben sich im Falle der Nutzung mit monatlich 27 Euro an den Kosten beteiligt. Das Geld wurde unmittelbar vom Gehalt der Mitarbeiter einbehalten. Zunächst versteuerte die Klägerin die Mitarbeiterzahlungen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen. Nach Bekanntwerden einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 28.01.2009 zur Anwendung „unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer“ (Umsatzsteuer-Rundschau 2009, 357) stellte sie die Umsatzversteuerung ein. Dies sah das zuständige Finanzamt (FA) anders. Die Leistungen an die Mitarbeiter seien steuerbar und steuerpflichtig. Daher wurden die Umsatzsteuerbescheide des Unternehmens entsprechend geändert.

Unentgeltliche Überlassung steuerfrei

Zu Recht, so das Finanzgericht (FG). Die Klägerin habe mit der Parkraumüberlassung und der Kostenbeteiligung entgeltliche Leistungen erbracht. Wäre der Parkraum unentgeltlich überlassen worden, wäre der Vorgang nach Ansicht des FG wegen des überwiegenden unternehmerischen Interesses nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 2006/112/EG des Rechts über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nicht steuerbar. Das Gericht weiter: „Aus Wertungsgesichtspunkten könne der Vorgang nicht deshalb steuerbar werden, weil dafür ein (geringfügiges) Entgelt geleistet werde. Dadurch würde die Gleichstellung von entgeltlichen und unentgeltlichen Arbeitgeberleistungen verfehlt.“

Dieser Ansicht folgte auch der BFH und hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe mit der verbilligten Parkraumüberlassung an die Angestellten entgeltliche Leistungen erbracht. Es sei unerheblich, dass die Parkraumüberlassung zu überwiegend unternehmerischen Zwecken erbracht wurde.

BFH, Urteil vom 14.1.2016, V R 63/14