Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – zum Beispiel ein Klappmesser – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – etwa ein Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Einsatz von Klappmesser zur Uhr-Reparatur geht schief
Der Kläger, ein mittlerweile pensionierter saarländischer Polizeibeamter, meldete 2019 einen Dienstunfall. Er habe festgestellt, dass eine Wanduhr auf der Fensterbank lag und ihre Batterie unsachgemäß eingesetzt war. Beim Versuch, die verbogene Klemmfeder mit einem Klappmesser zu richten, habe sich das Messer geschlossen und einen tiefen Schnitt an seinem Finger verursacht.
Behördlich und gerichtlich wurde sein Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall abgelehnt. Das Berufungsgericht – das Oberlandesgericht Saarlouis – begründete dies damit, dass sich der Beamte unnötig einem Verletzungsrisiko durch einen privaten, potenziell gefährlichen Gegenstand ausgesetzt habe, dessen Sicherheit der Dienstherr nicht prüfen könne.
Keine Anerkennung als Dienstunfall
Das BVerwG hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall. Zwar hat sich der Unfall in einem Dienstgebäude zur Dienstzeit ereignet und ist damit grundsätzlich als „in Ausübung des Dienstes eingetreten“ vom Dienstunfallschutz erfasst. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Reparatur der Uhr nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers als Polizeibeamter gehörte. Dienstunfallschutz wird jedoch nicht gewährt, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.
Das ist hier der Fall. Die Benutzung des Messers zum Zweck einer Uhrreparatur laufe den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Das verwendete Messer sei ein abstrakt gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Reparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war, so das Gericht. (bh)
BVerwG – Urteil vom 13.03.2025- Az: 2 C 8.24
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