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30. März 2025
Notfallplanung Maklerhaus – und was hat mein Ruhestand damit zu tun?

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Notfallplanung Maklerhaus – und was hat mein Ruhestand damit zu tun?

Notfallplanung Maklerhaus – und was hat mein Ruhestand damit zu tun?

„Von welchen Notfällen sprechen wir denn, wenn wir über Notfallplanung reden?“, bin ich neulich gefragt worden. Die Anwältin in mir denkt natürlich gleich mal an das Worst-Case-Szenario: den Todesfall. Aber lassen Sie uns auch an die schönen Dinge denken: Urlaub, Auszeiten und längere Reisen. Ist Ihr Maklerhaus dafür richtig aufgestellt?

Ein Artikel von Ulrike Specht, Fachanwältin für Erbrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Kanzlei Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB

Bringen wir den unschönen Part gleich hinter uns: Für den Todesfall wäre es mit Blick auf Ihr Unternehmen und Ihre Kunden natürlich wünschenswert, wenn es nahtlos weiterginge. Damit der Nachfolger weitermachen kann, sind in der Regel drei Dinge zu tun: Ist das Maklerhaus z. B. in der Rechtsform der GmbH oder GmbH & Co. KG organisiert, ist der Gesellschaftsvertrag zu prüfen und sind ggf. die Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters anzupassen. Zudem ist das dazu passende Testament zu regeln. Wenn Sie Ihr Maklerhaus als Einzelunternehmen führen, ist zu entscheiden, ob es in Ihrem Fall ausreichend sein kann, die Maklerverträge mit den Kunden auf den passenden Stand zu bringen, oder ob es für die Nachfolge besser ist, das Maklerhaus vom Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform zu bringen.

Warum ist der Gesellschaftsvertrag im Zusammenhang mit der Nachfolge so wichtig? Regelt der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, dann treten diese verbleibenden Gesellschafter an Ihre Stelle. Hätten Sie aber einen Nachfolger, der noch nicht Gesellschafter ist, dann passt diese Regelung nicht. Schiefgehen können die Regelungen auch, wenn im Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung mit „den nachfolgeberechtigten Erben“ geregelt ist und diese so definiert werden, dass darunter ausschließlich die „Kinder eines Gesellschafters“ fallen. Wenn Ihr Testament oder Erbvertrag zugleich vorsieht, dass Ihr Ehegatte Ihr Alleinerbe wird, geht die Regelung ins Leere. Wichtig ist daher: Gesellschaftsvertrag und „Letzter Wille“ müssen aufeinander abgestimmt sein.

Bitte bedenken Sie ferner, dass die Regelungen in Gesellschaftsverträgen und auch in Testamenten oder Erbverträgen selten ein Leben lang passen. Im Lauf der Zeit, vor allem bei Veränderungen in der Familie und im Betrieb, ist es stets sinnvoll, den Gesellschaftsvertrag und den „Letzten Willen“ auf den Prüfstand zu stellen und erforderlichenfalls abzuändern.

Regelungen für die vorübergehende Verhinderung

Nehmen wir an, Sie würden als Makler vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Dann kann es, je nach Tätigkeitsfeld, ausreichend sein, dass Sie Mitarbeiter im Betrieb haben, die zur Beratung und Vertretung, konkret auch zur z. B. Versicherungsvermittlung oder Finanzanlagenvermittlung befähigt und berechtigt sind.

Neben dem Kerngeschäft der Vermittlung von z. B. Versicherungen sollten Sie aber auch daran denken, wer Ihr Unternehmen in anderen Belangen nach außen vertreten darf. Das kann z. B. die Begründung, die Aufhebung oder die Kündigung von Arbeitsverhältnissen betreffen oder den Abschluss des Mietvertrags über die neuen Geschäftsräume. Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens ergeben sich gesetzliche Vertretungsbefugnisse, die Sie nutzen können. Sie können z. B. einen weiteren Geschäftsführer bestellen, Prokura erteilen oder für bestimmte Bereiche konkret Handlungsvollmacht an ausgewählte Mitarbeiter erteilen.

Achten Sie vor allem bei Geschäftsführern und Prokuristen auf die Vertretungsbefugnisse, die Sie einräumen. Sind z. B. zwei Geschäftsführer bestellt und mit Gesamtvertretungsbefugnis ausgestattet, dann hilft das im Falle der Verhinderung eines der beiden Geschäftsführer nicht weiter. Denn für den wirksamen Abschluss von Rechtsgeschäften, z. B. eines befristeten Mietvertrags, bedarf es in diesem Fall der Unterschrift beider Geschäftsführer. Daher kann im Einzelfall die Einzelvertretungsbefugnis vorzugswürdig sein. Wenn Ihnen aber an einem „Vier-Augen-Prinzip“ gelegen ist, käme alternativ auch die sogenannte unechte Gesamtver-­tretungsbefugnis in Betracht, bei der ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertretungs-berechtigt ist. Ähnliches gilt für die Prokura.

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Ein Artikel von
Ulrike Specht