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Steuern & Recht
31. März 2025
Muss eine 6 Meter hohe Bambushecke gekürzt werden?
Muss eine sechs Meter hohe Bambus-Hecke gekürzt werden?

Muss eine 6 Meter hohe Bambushecke gekürzt werden?

Hat ein Nachbar das Recht auf einen Rückschnitt einer Bambushecke mit einer Höhe von über 3 Metern, obwohl die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten wurden? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich der BGH zu beschäftigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass im Landesnachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken existiert. Diese Entscheidung betraf einen Rechtsstreit zwischen benachbarten Grundstückseigentümern in Hessen, bei dem es um die Höhe einer Bambushecke ging, die auf einem höher gelegenen Grundstück angepflanzt wurde.

Rückschnitt auf 3 Meter gefordert

Die Beklagte hatte auf ihrem Grundstück eine Aufschüttung mit einer Betonmauer entlang der Grundstücksgrenze errichtet. 2018 pflanzte sie auf dieser Aufschüttung Bambus, der inzwischen eine Höhe von 6 bis 7 Metern erreicht hatte. Der Kläger, der Eigentümer des benachbarten Grundstücks, verlangte den Rückschnitt des Bambus auf eine Höhe von 3 Metern, gemessen vom Bodenniveau seines Grundstücks.

Das Landgericht (LG) entschied zugunsten des Klägers, doch das Oberlandesgericht (OLG) gab der Berufung der Beklagten statt und wies den Antrag auf Rückschnitt zurück. Der Kläger legte Revision beim BGH ein, der das Berufungsurteil aufgrund eines Verfahrensfehlers aufhob und den Fall zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwies. Dieses muss nun prüfen, ob die Hecke den gesetzlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück auch tatsächlich einhält.

Ist Bambus eine Hecke?

Der BGH stellte klar, dass das hessische Nachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken vorsieht. Es gibt lediglich konkrete Höhenvorgaben im Zusammenhang mit den Grenzabständen von Pflanzen, die in § 39 Abs. 1 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG HE) geregelt sind. Danach sind für Hecken je nach Höhe bestimmte Grenzabstände einzuhalten: 0,25 Meter für Hecken bis 1,2 Meter Höhe, 0,5 Meter für Hecken bis 2 Meter und 0,75 Meter für Hecken über 2 Meter Höhe.

Entgegen der Annahme des LG gab es jedoch keine allgemein gültige Höhenbegrenzung für Hecken, die unabhängig von den gesetzlichen Grenzabständen bestehen könnte. Der Begriff der „Hecke“ im Landesnachbarrecht impliziert keine feste Höhenbegrenzung. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Anpflanzungen einen geschlossenen Eindruck vermitteln und eine Abgrenzungsfunktion erfüllen. Ein wachsender Bambus kann also durchaus als Hecke betrachtet werden, ohne dass eine spezifische Höhenbegrenzung bestehen muss.

Der BGH kritisierte die Vorstellung, dass Hecken ab einer bestimmten Höhe nicht mehr als solche behandelt werden sollten. Ein Solitärgewächs müsste dann andere Abstandsvorschriften erfüllen, was nach Ansicht des BGH unlogisch wäre. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, in den Landesnachbargesetzen eine Höhenbegrenzung für Hecken festzulegen, was in einigen Bundesländern bereits geschehen ist. In Hessen sieht das Gesetz keine allgemeine Höhenbegrenzung vor.

Die Problematik der Höhenmessung bei unebenem Gelände

Ein weiteres zentrales Thema der Entscheidung war die Frage, von welchem Punkt aus die Höhe der Hecke zu messen ist, wenn das Grundstück des Beklagten höher liegt als das des Klägers. Der BGH entschied, dass die zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen ist, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten. Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück würde die Rechte des Grundstückseigentümers unbillig einschränken. In Fällen von erheblichen Geländedifferenzen könnte eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück im Falle eines zu niedrigen Grenzabstands sogar gänzlich unzulässig werden.

Es wurde jedoch auch eine Ausnahme festgelegt: Wenn im Zusammenhang mit der Anpflanzung eine künstliche Erhöhung des Geländes vorgenommen wird, ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich. In diesem Fall könnte der Grundstückseigentümer nicht auf den Vorteil einer künstlichen Erhöhung des Geländes zur Umgehung der Abstandsvorschriften zurückgreifen. In dem vorliegenden Fall war dies jedoch nicht relevant, da die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten bereits Jahrzehnte zurücklag. (bh)

BGH, Urteil vom 28.03.2025 – Az: V ZR 185/23