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9. Oktober 2024
Versicherungsvertreter: Anspruch auf umfassenden Buchauszug

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Versicherungsvertreter: Anspruch auf umfassenden Buchauszug

Versicherungsvertreter: Anspruch auf umfassenden Buchauszug

Dank Buchauszug Klarheit über Provisionsansprüche

Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Versicherer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen.

In der Begründung des Beschlusses heißt es: Der Buchauszug soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und die ihm vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Er muss daher eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen. Er hat deshalb neben der genauen Anschrift des Vertragspartners für den Vertreter wesentliche Inhalte der Verträge, nämlich die gelieferte Menge, Preise und sonstige Abreden, zu enthalten.

Die Erteilung des Buchauszugs darf aber keine Vorwegnahme der Entscheidung enthalten, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht. (bh)

BGH, Beschluss vom 25.07.2024 – Az: VII ZR 145/23

vorgehend BGH, Beschluss vom 27.03.2024 – Az: VII ZR 145/23

vorgehend OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2023 – Az: 16 U 355/20

vorgehend LG Düsseldorf, 27.11.2020 – Az: 40 O 92/18

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