Beim Weggang eines Versicherungsvertreters von einem Versicherer, besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs, der alle relevanten Informationen zu den vermittelten Geschäften enthält. Dieser Auszug ist entscheidend, um offene Provisionsansprüche prüfen und gegebenenfalls geltend machen zu können.
In einem Fall begehrte eine Versicherungsvertreterin vom nach beendeter Handelsvertretertätigkeit vom Versicherer im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs und verschiedener Auskünfte sowie eine Provisionsabrechnung und Rechnungslegung. Die Klägerin arbeitete über zehn Jahre auf Grundlage eines Agenturvertrags mit dem Versicherer zusammen, dann war sie im Rahmen eines Vertriebspartnervertrags als selbstständige Handelsvertreterin tätig. Die Klägerin erhielt Abschlussprovisionen, Betreuungs- und Verwaltungsprovisionen sowie Verlängerungsprovisionen, über welche das beklagte Versicherungsunternehmen monatlich abrechnete.
Nachdem die Handelsvertreterin gekündigt hatte, forderte sie eine Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB sowie die Übermittlung eines Buchauszugs. Der Versicherer teilte ihr mit, ihr stehe kein Ausgleichsanspruch zu. Den Buchauszug bekam sie erst, als die Klage schon anhängig war. Allerdings war dieser aus Sicht der Klägerin fehlerhaft. Die von ihr geltend gemachten Auskunftsansprüche rechtfertigten sich aus § 87c Abs. 3 HGB und aus § 89b HGB. Die Beklagte habe ferner seit Oktober 2018 keine Provisionsabrechnungen mehr erteilt und rechne auch nicht über eine in unzulässiger Weise gebildete Stornoreserve ab.
Buchauszug inklusive „prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen“
Die Klage zog sich durch mehrere Instanzen, zugelassen wurde zuletzt noch die Klage um den Buchauszug. Konkret begehrte die Klägerin im Umfang der Klagezulassung mit ihrer Revision die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 25.09.2020 mit Angaben zu „prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen“.
In einem Beschluss vom 25.07.2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) schließlich die Vorgaben für die Erteilung eines Buchauszuges an den Handelsvertreter gemäß §§ 92 Abs. 2 HGB i.V.m. 87 c Abs. 2 HGB noch einmal konkretisiert. Dabei hatte die zugelassene Klage der Handelsvertreterin Erfolg. Der BGH hat hervorgehoben, dass der Buchauszug auch solche Angaben enthalten muss, die sich auf prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer – also dem Versicherer – und seinem Kunden – den Versicherungsnehmer – erstrecken.
Dank Buchauszug Klarheit über Provisionsansprüche
Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Versicherer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen.
In der Begründung des Beschlusses heißt es: Der Buchauszug soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und die ihm vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Er muss daher eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen. Er hat deshalb neben der genauen Anschrift des Vertragspartners für den Vertreter wesentliche Inhalte der Verträge, nämlich die gelieferte Menge, Preise und sonstige Abreden, zu enthalten.
Die Erteilung des Buchauszugs darf aber keine Vorwegnahme der Entscheidung enthalten, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht. (bh)
BGH, Beschluss vom 25.07.2024 – Az: VII ZR 145/23
vorgehend BGH, Beschluss vom 27.03.2024 – Az: VII ZR 145/23
vorgehend OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2023 – Az: 16 U 355/20
vorgehend LG Düsseldorf, 27.11.2020 – Az: 40 O 92/18
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