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16. März 2021
Vermittlerhaftung: Darüber entscheiden Gerichte (nicht)

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Vermittlerhaftung: Darüber entscheiden Gerichte (nicht)

Entgegen der vorherrschenden Meinung in der Branche ist die Rechtsprechung zur Vermittlerhaftung geprägt von Einzelfallentscheidungen. Die Haftungsrisiken sind dabei nicht so zahlreich, wie häufig angenommen wird. Worauf es dennoch zu achten gilt erklärt Fachanwalt Jens Reichow.

Vermittlerhaftung ist für Versicherungsmakler und -vertreter gleichermaßen oftmals ein sensibles Thema – schürt es doch regelmäßig die Angst vor der eigenen, ggf. unbeschränkten Haftungsverantwortlichkeit. Befeuert wird dies oftmals auch durch verschiedene Veröffentlichungen, durch die leicht der Eindruck erweckt werden kann, die Versicherungsvermittlung sei ein „Minenfeld“ voller Haftungsrisiken. Befasst man sich hingegen mit den veröffentlichten Gerichtsurteilen der letzten Zeit, entsteht ein differenzierteres Bild.

Vermittlerhaftung – Ein rechtlicher Einzelfall

Für Vermittler gibt es wohl kein besseres „Feindbild“ als den erfolgreichen „Anlegerschutzanwalt“, der im eigenen Kundenbestand flächen­deckend Schreiben versendet, um auf mögliche Haftungsansprüche gegen die Vermittlerschaft aufmerksam zu machen. Ist dies eine im Kapitalanlagerecht verbreitete Erscheinung, kann man ein solches Phänomen im Versicherungsrecht kaum feststellen. Hintergrund ist, dass – mit Ausnahme etwaiger Prämienschäden – für eine Vermittlerhaftung eine unversicherte Deckungslücke vorhanden sein muss, die dann im Schadenfall relevant wird. Die Rechtsprechung zur Vermittlerhaftung ist im Versicherungsrecht daher geprägt von Einzelfallentscheidungen.

Vermittlerhaftung und Corona

Im Frühling 2020 kamen in der Vermittlerschaft jedoch Befürchtungen auf, dass sich diese Systematik im Zuge der Corona-Pandemie ändern würde. Gerade Versiche­rungs­makler fürchteten, von Ver­sicherungsnehmern für Deckungs­lücken im Zuge von Betriebsschließungsversicherungen verantwortlich gemacht werden zu können. Circa ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie muss jedoch festgestellt werden, dass die Klagewelle gegenüber Vermittlern bislang offenbar ausgeblieben ist. Hierbei dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass sich Instanzgerichte bislang ohnehin sehr zurückhaltend zeigen, was das Bestehen von Versicherungsschutz im Rahmen von Betriebsschließungsversicherungen bei Corona-Schäden angeht. Ein Schaden der Versicherungsnehmer im Rahmen der Vermittlerhaftung würde ja nur bestehen, wenn Betriebsschließungsversicherungen Versicherungsschutz für Corona-Schäden gewähren würden.

Fälle, in denen ein Versicherungsvermittler erfolgreich von einem Versicherungsnehmer wegen Nichtabsicherung von Corona-Risiken auf Schadensersatz in Anspruch genom­men wurde, sind der Kanzlei Jöhnke & Reichow noch nicht bekannt geworden. Bejahen zukünftig aber höhere Instanzgerichte oder irgendwann vielleicht sogar der BGH das Bestehen von Ver­sicherungsschutz im Rahmen von Betriebsschließungsversicherungen auch für Corona-Schäden, so könnte sich dies ändern. Versicherungsnehmer, die keine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, könnten dann versuchen, ihren Vermittler haftbar zu machen.

Unter Juristen werden die hieraus möglicherweise entstehenden Haftungsrisiken für Versicherungsvermittler indes sehr differenziert beurteilt. Versicherungsvertreter dürften aufgrund ihres Vermittlerstatus ohnehin Haftungsvorteile besitzen. Aber auch Versicherungsmakler, die auf eine Spartenbegrenzung ihres Maklervertrages und eine gute Dokumentation geachtet haben, dürften sich regelmäßig nur moderaten Haftungsrisiken ausgesetzt sehen.

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Ein Artikel von
Jens Reichow