Beratungspflichten bei Wechsel des Versicherungsschutzes
Ein wiederkehrendes Thema in der Rechtsprechung sind indes die besonderen Beratungspflichten von Versicherungsvermittlern beim Wechsel des Versicherungsschutzes. Hierzu erfolgten in den letzten Jahren bereits vermehrt gerichtliche Entscheidungen, die stets betonten, dass es dem Versicherungsnehmer in einer entsprechenden Wechselkonstellation darauf ankäme, einen einmal erlangten Versicherungsschutz nicht wieder einzubüßen. Das Ziel des Versicherungsnehmers bestünde darin, seine Absicherung zu verbessern und dies eben nicht nur bei einer Gesamtschau des Versicherungsschutzes, sondern auch in Bezug auf einzelne Tarifmerkmale. Gerichte bejahten daher bereits sowohl bei Versicherungsmaklern als auch bei -vertretern eine Haftung, wenn eben nicht auf einzelne Aspekte der Verschlechterung des Versicherungsschutzes hingewiesen wurde. So sah es jetzt auch das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.04.2020, Az.: 2-30 S 5/18) in einem Fall, in dem der Versicherungsvertreter es unterlassen hatte, im Zuge des Wechsels hin zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Wegfall einer im vorherigen Versicherungsvertrag noch enthaltenen Dienstunfähigkeitsklausel und die damit einhergehenden Nachteile hinzuweisen.
Bedarfsermittlung
Auch das Thema der richtigen Bedarfsermittlung beschäftigt Gerichte im Zusammenhang mit der Vermittlerhaftung öfter. Diesbezüglich konnte die Kanzlei Jöhnke & Reichow allerdings im Jahr 2020 vor dem Landgericht Kiel eine für Versicherungsmakler positive Entscheidung erringen. Das Landgericht entschied in dem Verfahren (Az.: 5 O 4/20), dass, wenn der Versicherungsnehmer angibt, er wünsche einen Versicherungsschutz wie bei seiner Vorversicherung, ein Versicherungsmakler sich darauf beschränken kann, eben den Versicherungsschutz der Vorversicherung zu ermitteln und dann entsprechenden Versicherungsschutz neu zu vermitteln.
Fazit
Die Haftungsgefahren für Versicherungsvermittler sind sicherlich nicht zu bagatellisieren. Vermittler sind bei ihrer Tätigkeit strengen Anforderungen unterworfen, die sich eben auch in wiederkehrenden gerichtlichen Entscheidungen widerspiegeln. Allerdings zeigt ein Blick auf die wenigen veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zu diesem Bereich auch, dass sich Vermittler eben nicht flächendeckend mit Gerichtsprozessen zu ihrer eigenen Haftung befassen müssen. Gerade in Anbetracht der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Entwicklung der Rechtsprechung zur Betriebsschließungsversicherung bleibt zu hoffen, dass dieser Trend fortbesteht.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2021, Seite 106 f. und in unserem ePaper.
Bild: © Stefan Yang – stock.adobe.com
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