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7. November 2024
Verjährung bei Falschberatung: Wichtige Hinweise für Makler

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Verjährung bei Falschberatung: Wichtige Hinweise für Versicherungsmakler

Verjährung bei Falschberatung: Wichtige Hinweise für Makler

Die Kanzlei Michaelis erläutert rechtliche Vorgaben zur Verjährung einer Falschberatung durch einen Versicherungsmakler. Diese kann bei „grobfahrlässiger Unkenntnis“ des Kunden bereits bei Vertragsabschluss beginnen. Dies sollten Makler etwa bei Klagen zur Rürup-Rente beachten.

Gericht entscheidet auf Verjährung

Das OLG Zweibrücken stellt fest, dass von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden darf und muss, dass der in der Police zusammengefasste Vertragstext lesend zur Kenntnis genommen und im Fall aufkommender Zweifel das vermittelte Versicherungsprodukt auch hinterfragt wird. Daher hatte der Kunde bereits nach Erhalt des Vertragswerks grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen, aus denen sich ein möglicher Anspruch gegenüber seinem Makler ergibt, womit auch die subjektive Tatbestandsvoraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist erfüllt ist. Im Ergebnis musste der Versicherungsmakler auch keinen Schadenersatz aufgrund der unzureichenden Beratung leisten.

Bei Klagen zur Rürup-Rente Verjährung prüfen

In dem Zusammenhang verweist Stephan Michaelis auf mehrere Fälle, bei denen Versicherungsmakler auf die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge für einen Rürup-Vertrag verklagt wurden. In der Regel geht es dabei darum, dass der Versicherungsmakler vermeintlich nicht über „Nachteile“ der Rürup-Rente informiert hätte. Dazu zählt aus Sicht klagender Versicherungsnehmer wie im genannten Beispiel, dass die Versicherung eben nicht kündbar, nicht kapitalisierbar und nicht vererbbar sei. Die Kanzlei Michaelis weist Versicherungsmakler deshalb darauf hin, dass sie in dieser häufig vorkommenden Fallkonstellation immer die Einrede der Verjährung erheben sollten, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Behauptung von Schadenersatzansprüchen mehr als drei volle Jahre vergangen sind. (bh)

 

Bild: © InsideCreativeHouse – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Wilfried Stras… am 07. November 2024 - 12:51

Angenommen BAV-Abschluss 2010, nach allen Kosten für Fonds-TER, Versicherung, Garantien, trotz hoher Förderung kein Realgewinn, haftungsfrei?  Oder neben Vermittlern, Versicherern, evtl. sogar Unternehmer und Betriebsräte mit Stornos ab Beginn, wegen Falschberatung und unterlassener Beratung?

Innovation für eine hohe Realrendite seit 7 Jahren bereit zur Umsetzung. 7 Jahre die Chance für alle Unternehmen etwas zu verbessern. Wieder ist man überzeugt es geschafft zu haben-höchstens Spurenelemente.

Gebt wenigstens der Jugend eine Chance adäquat vorzusorgen.