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7. November 2024
Verjährung bei Falschberatung: Wichtige Hinweise für Makler
Verjährung bei Falschberatung: Wichtige Hinweise für Versicherungsmakler

Verjährung bei Falschberatung: Wichtige Hinweise für Makler

Die Kanzlei Michaelis erläutert rechtliche Vorgaben zur Verjährung einer Falschberatung durch einen Versicherungsmakler. Diese kann bei „grobfahrlässiger Unkenntnis“ des Kunden bereits bei Vertragsabschluss beginnen. Dies sollten Makler etwa bei Klagen zur Rürup-Rente beachten.

Die Kanzlei Michaelis hat sich mit der Frage beschäftigt, wann bei einem Schadenersatzanspruch gegen einen Versicherungsmakler aufgrund einer Falschberatung die Verjährung greift. Rechtsanwalt Stephan Michaelis informiert, dass grundsätzlich selbst bei einem berechtigten Anspruch die Verjährung geltend gemacht werden kann – aber nur, wenn diese auch ausdrücklich vom Versicherungsmakler erhoben wird. Das Gericht prüft die Verjährung also nur, wenn die entsprechende Einrede vorgebracht wird.

Liegt der Fall einer möglichen Pflichtverletzung in der Beratung schon weiter zurück, wird es umso wichtiger, die Verjährungsfrist genau zu prüfen. Das bedeutet: Alle relevanten Informationen sollten sorgfältig dokumentiert und entweder dem Anspruchsteller oder dem Gericht mitgeteilt werden.

Wann gilt ein Schadenanspruch wegen Falschberatung als verjährt?

Doch wann verjährt ein Anspruch überhaupt? Michaelis erklärt, dass die Verjährung gemäß § 195 BGB nach drei Jahren erlischt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Generell geschieht dies üblicherweise erst, wenn der Kunde das vom Makler vermittelte Versicherungsprodukt in Anspruch nehmen will.

Der Anwalt verweist aber auch auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es geht dort auch darum, ob der Kunde die Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Und eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Kunde die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hätte. Dabei stelle sich die Frage, so Michaelis, ob der Beginn der Verjährungsfrist nicht bereits zu dem Zeitpunkt anzusetzen ist, an dem der Kunde nach Abschluss des Versicherungsvertrags alle relevanten Informationen in Form des Vertrags und der Versicherungsbedingungen erhält. Schließlich verfüge der Kunde ab diesem Moment über alle notwendigen Unterlagen, um zu erkennen, ob er möglicherweise durch eine fehlerhafte Beratung ein unpassendes Versicherungsprodukt abgeschlossen habe. Damit würde die dreijährige Verjährungsfrist bereits ab Ende dieses Jahres zu laufen beginnen.

Verjährung kann bei grobfahrlässiger Unkenntnis bei Vertragsabschluss beginnen

In diesem Sinne urteilte etwa das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) am 25.10.2023 (Az: 1 U 43/23). Bei dem Sachverhalt ging es um einen Versicherungsnehmer, dem von seinem Versicherungsmakler 2013 eine Riester-Rente ohne Kündbarkeit, Kapitalisierbarkeit und Vererbbarkeit vermittelt wurde. Der Versicherungsnehmer machte glaubhaft, dass er, hätte er Kenntnis von diesen Spezifika gehabt, den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Das OLG Zweibrücken bestätigte, dass der Versicherungsmakler in der Pflicht gewesen wäre, de Kunden über die für den Kunden erheblichen und von üblichen Altersvorsorge-Versicherungsprodukten abweichenden Spezifika zu unterrichten.

Daher hätte der Kunde gegenüber seinem Makler einen Schadenersatzanspruch gehabt, doch sei dieser bereits verjährt. Aus Sicht der Richter hat die Verjährung bereits mit dem Vertragsschluss begonnen, denn die von dem Kunden bemängelten Besonderheiten des Versicherungsproduktes waren nicht irgendwo im Vertragswerk versteckt, sondern waren direkt aus dem nur sechsseitigen Versicherungsschein auf ersten Blick ersichtlich und einfach zu verstehen.

Gericht entscheidet auf Verjährung

Das OLG Zweibrücken stellt fest, dass von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden darf und muss, dass der in der Police zusammengefasste Vertragstext lesend zur Kenntnis genommen und im Fall aufkommender Zweifel das vermittelte Versicherungsprodukt auch hinterfragt wird. Daher hatte der Kunde bereits nach Erhalt des Vertragswerks grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen, aus denen sich ein möglicher Anspruch gegenüber seinem Makler ergibt, womit auch die subjektive Tatbestandsvoraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist erfüllt ist. Im Ergebnis musste der Versicherungsmakler auch keinen Schadenersatz aufgrund der unzureichenden Beratung leisten.

Bei Klagen zur Rürup-Rente Verjährung prüfen

In dem Zusammenhang verweist Stephan Michaelis auf mehrere Fälle, bei denen Versicherungsmakler auf die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge für einen Rürup-Vertrag verklagt wurden. In der Regel geht es dabei darum, dass der Versicherungsmakler vermeintlich nicht über „Nachteile“ der Rürup-Rente informiert hätte. Dazu zählt aus Sicht klagender Versicherungsnehmer wie im genannten Beispiel, dass die Versicherung eben nicht kündbar, nicht kapitalisierbar und nicht vererbbar sei. Die Kanzlei Michaelis weist Versicherungsmakler deshalb darauf hin, dass sie in dieser häufig vorkommenden Fallkonstellation immer die Einrede der Verjährung erheben sollten, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Behauptung von Schadenersatzansprüchen mehr als drei volle Jahre vergangen sind. (bh)

 

Bild: © InsideCreativeHouse – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Wilfried Stras… am 07. November 2024 - 12:51

Angenommen BAV-Abschluss 2010, nach allen Kosten für Fonds-TER, Versicherung, Garantien, trotz hoher Förderung kein Realgewinn, haftungsfrei?  Oder neben Vermittlern, Versicherern, evtl. sogar Unternehmer und Betriebsräte mit Stornos ab Beginn, wegen Falschberatung und unterlassener Beratung?

Innovation für eine hohe Realrendite seit 7 Jahren bereit zur Umsetzung. 7 Jahre die Chance für alle Unternehmen etwas zu verbessern. Wieder ist man überzeugt es geschafft zu haben-höchstens Spurenelemente.

Gebt wenigstens der Jugend eine Chance adäquat vorzusorgen.