Entscheidungen des BAG
Das BAG hat in der Entscheidung vom 20.12.2022 (9 AZR 266/20) klargestellt, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erst dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Zuvor läuft die Verjährungsfrist nicht an.
In einer Entscheidung ebenfalls vom 20.12.2022 (9 AZR 245/19) differenzierte das BAG zwischen vollen Jahren der Arbeitsunfähigkeit und Jahren, in denen ein Arbeitnehmer nur teilweise krank war. Bei Arbeitnehmern, die seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert sind (15 Monate ab Ende des Urlaubsjahres), verfällt der Urlaubsanspruch; und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachkam. Anders ist dies aber, wenn Arbeitnehmer im Urlaubsjahr teils gearbeitet haben. Hat der Arbeitgeber den jährlichen Hinweis vergessen, verjährt der Urlaubsanspruch nicht.
Offen war, was passiert, wenn der Arbeitnehmer noch in den ersten Tagen des Urlaubsjahrs erkrankt und der Arbeitgeber den Hinweis unterlassen hat. Das BAG entschied am 31.01.2023 (9 AZR 107/20), dass nur solche Urlaubstage nicht verfallen, die bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in natura hätten erfüllt werden können. Die übrigen Urlaubsansprüche entfallen 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs.
Das BAG urteilte am 31.01.2023 auch dazu, bis wann der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllen muss. Danach muss der Arbeitgeber einmal jährlich den Arbeitnehmer unverzüglich nach der Entstehung des Urlaubsanspruchs auf die Urlaubsnahme im Kalenderjahr hinweisen. Dies heißt, in der ersten Januarwoche eines jeden Jahres ist der Hinweis an alle Arbeitnehmer zu erteilen.
Glück kann der Arbeitgeber bei unterlassenem Hinweis lediglich dann haben, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer zu lange braucht, um Urlaubsabgeltungsansprüche geltend zu machen. Wenn es eine vertragliche Ausschlussfrist (drei Monate) gibt, dann kann diese eingreifen und den Abgeltungsanspruch zunichtemachen oder nach drei Jahren kann der Arbeitgeber sich auf Verjährung berufen (BAG vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20). Der Unterschied liegt darin, dass der Urlaubsanspruch sich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in einen Geldanspruch wandelt, für den die Urlaubsregelungen während des Arbeitsverhältnisses nicht gelten.
Fazit: Arbeitnehmer in der ersten Kalenderwoche über noch offenen Urlaub informieren
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers verfällt und verjährt grundsätzlich nicht, solange der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachkommt. Ohne Hinweis kommt es zu einem zeitlich unbegrenzten Anhäufen von nicht genommenen Urlaubsansprüchen. Arbeitgeber sind daher dringend gehalten, ihre Arbeitnehmer über den noch offenen Urlaub jedes Kalenderjahr in der ersten Kalenderwoche zum Beispiel per E-Mail zu informieren und sie darüber aufzuklären, dass ihr Urlaub untergeht, wenn dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht wird. Die Frage der Verjährung stellt sich im laufenden Arbeitsverhältnis dann nicht mehr, sobald der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten, gegebenenfalls auch „reparierend“ für die Vergangenheit, nachkommt, weil dann – aber auch nur dann – die Urlaubsansprüche mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. mit Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres verfallen.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 12/2023 und in unserem ePaper.
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