Das sagt Canada Life
Wie ordnet Canada Life GFV-Produkte rechtlich ein?
Unserer Auffassung nach ist die Grundfähigkeitsversicherung als eigenständige Versicherung (Stand-alone) eine Lebensversicherung. Diese kann daher aufgrund der Spartentrennung auch nur von Lebensversicherungsunternehmen angeboten werden.
Sie wird nach den Grundsätzen der für die Lebensversicherung geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben berechnet und braucht daher auch ein aktuarielles Lebensversicherungsumfeld. Sie ist wie die Lebensversicherung im Übrigen nicht seitens des Versicherungsunternehmens ordentlich kündbar, §§ 150 f. VVG.
Anders verhält es sich bei manchen Mulitrisk-Produkten, die eine Grundfähigkeitsabsicherung auf Basis einer Unfallversicherung anbieten. Diese Produkte sind gemäß § 11 VVG seitens des Versicherungsunternehmens kündbar und über § 40 VVG kann eine Prämienanpassung erfolgen. Die Aufsicht nennt diese Produkte „Funktionelle Invaliditätsversicherungen“ und ordnet sie den Unfallversicherungen zu.
Besteht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit für Canada Life, und wenn ja, unter welchen Umständen?
Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht in der Lebensversicherung nicht, so dass wir ein solches auch nicht vereinbaren können. Etwas anderes gilt im Falle des Prämienverzuges, §§ 38, 166 VVG.
Inwiefern wird Canada Life die GFV-Produkte hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten und rechtlichen Einordnung künftig handhaben?
Die Canada Life ist ein Lebensversicherungsunternehmen und darf daher nur Lebensversicherungen anbieten. Wir haben weltweit aktuelle Erfahrung mit Invaliditätsabsicherungen in der Lebensversicherung und starke Rückversicherungspartner, die uns zusätzlich mit Ihrem aktuariellen Know-how zur Verfügung stehen.
Wir glauben, dass es wichtig ist, zu unterscheiden, ob man seine Arbeitskraftabsicherung, zu der die Grundfähigkeitsversicherung neben der Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Schwere-Krankheiten-Versicherung zählt, bei einem Lebensversicherungsunternehmen abschließt, oder ob man eine Grundfähigkeitsversicherung auf Basis einer Unfallversicherung wählt.
Der Bundesgerichtshof hat keineswegs ausgeurteilt, die AXA-Kombirente sei keine Arbeitskraftabsicherung, denn weder das Wort „Arbeitskraft“ noch das Wort „Arbeitskraftabsicherung“ wird in dem Urteil erwähnt.
Der BGH redet von „Arbeitsfähigkeit“, denn dieses Wort steht so in § 177 Abs. 1 VVG und würde – im Falle deren Absicherung – die Anwendung der Normen über die Berufsunfähigkeit anordnen. Die Normen zur Berufsunfähigkeitsversicherung wiederum nehmen Bezug auf die Vorschriften der Lebensversicherung, so dass, bei entsprechender Anwendung des § 177 VVG, die Unfallkombirente nicht durch die AXA hätte gekündigt werden können.
Grundfähigkeitsversicherungen sichern die Arbeitsfähigkeit nicht ab, weder auf Basis einer Lebensversicherung noch auf Basis einer Unfallversicherung. Die Arbeitsfähigkeitsabsicherung erfolgt z.B. über Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, auf die die Vorschriften der § 172 f. VVG (Berufsunfähigkeitsversicherung) aufgrund § 177 VVG anwendbar sind.
Die Lebensversicherer können weder den Tarif einfach kündigen, noch sich auf eine „einfache“ Anpassungsklausel berufen. Für die Lebensversicherungsunternehmen (LVU) gäbe es nur § 163 VVG mit seinen wesentlich höheren Hürden. Wobei auf dessen Anwendung auch von diversen LVU und auch Canada Life verzichtet wird.
Sind Versicherungsmakler bereits darüber informiert worden?
Wir haben unsere Vertriebspartner darüber informiert, dass der BGH nichts Neues ausgeurteilt hat. Canada Life ist nur insoweit betroffen, als die Makler nun sehr gründlich beraten sollten, ob die ggf. geringere Prämie bei den Unfallversicherungs-Grundfähigkeitsversicherungen, das Risiko einer Kündigung oder einfachere Prämienerhöhung, wert ist. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, sich bei einem LVU abzusichern. Die LVU haben insoweit schlicht mehr Kompetenz.
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