Der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Die Klägerin erhielt eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie gut erreichbaren Fitnessstudio anbot. Voraussetzung für die Teilnahme war neben dem Beitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Diese ermöglichte ihr zudem die Nutzung von Schwimmbad, Sauna und die Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Das Finanzamt erkannte nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastung an. Einen Abzug der Fitnessstudio-Beiträge lehnte es ebenso wie das Finanzgericht ab.
Schließlich hatte der BFH zu entscheiden und bestätigte die Vorentscheidung.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, da die angebotenen Leistungen auch von gesunden Menschen genutzt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten oder Freizeit zu gestalten. Die Beiträge sind der Klägerin auch nicht zwangsläufig entstanden, nur weil sie Mitglied im Fitnessstudio werden musste, um am ärztlich verordneten Funktionstraining teilzunehmen. Die Wahl, das Training dort zu absolvieren, ist eine persönliche Entscheidung, die nach Auffassung des BFH keine steuerliche Zwangsläufigkeit begründet. Zudem kann der Abzug der Mitgliedsbeiträge nicht anerkannt werden, da die Klägerin auch andere Angebote des Fitnessstudios nutzen konnte – auch wenn sie diese nicht in Anspruch nahm.
BFH, Urteil vom 21.11.2024 – Az: VI R 1/23
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