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27. Juni 2024
So beugt man Pflichtverstößen bei der Anlageberatung vor

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So beugt man Pflichtverstößen bei der Anlageberatung vor

Der Anlageberater vermittelt ein Produkt, für das er gar keine Zulassung hat

Dieser Fehler kommt gar nicht allzu selten vor. Anlegerberater dürfen nur Anlageprodukte vermitteln, soweit ihnen hierfür eine Zulassung erteilt. Im Falle einer Gewerbeerlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) sind dies – je nach Erlaubnisumfang –

  • offene Aktien-/Rentenfonds (§ 34f Abs. 1 Nr. 1, sogenannte OGAW-Fonds),
  • AIFs (§ 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO, darunter fallen auch offene Immobilienfonds) und/oder
  • Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (§ 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO).

Von vorneherein nicht vermitteln dürfen 34f-ler z. B. Aktien, Anleihen, Zertifikate und Optionsscheine. Das gleiche gilt, wenn die Gewerbeerlaubnis sich nicht auf das vermittelte Produkt erstreckt, z.B. ein AIF vermittelt wird, der Berater aber nur eine Zulassung nach § 34f Abs. 1 Nr. 1 verfügt.

Eine Vermittlung ohne entsprechende Zulassung ist für den Berater fatal. Sie führt zu einer automatischen Haftung. Im Gerichtsprozess muss der Anleger im Grunde nur vortragen, der Berater habe ihm die Anlage empfohlen bzw. vermittelt, ohne eine entsprechende Zulassung zu haben. Dies genügt für eine Verurteilung, ohne dass es auf Fragen der Risikoaufklärung, der anlegergerechten Beratung oder die Plausibilität der Anlage ankommt. Zudem gefährdet der Berater seinen Versicherungsschutz. Die gute Nachricht ist: Dieser Fehler lässt sich einfach vermeiden. Ein kurzer Blick in den Verkaufsprospekt genügt. Dort findet sich eigentlich immer ein Hinweis, um welche Anlageart es sich handelt. Handelt es sich um einen OGAW-Fonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), einen AIF nach KAGB oder eine Vermögensanlage nach Vermögensanlagengesetz, ist alles im grünen Bereich. Wurde der Prospekt hingegen nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) erstellt oder steht dort gar nichts, sollte der Berater lieber die Finger von der Anlage lassen.

Praxistipp

Es ist wichtig, dass der Anlageberater vor der Vermittlung einzelner Produkte prüft, ob hierfür eine besondere Erlaubnispflicht besteht. Diese Frage lässt sich in der Regel durch den Verkaufsprospekt klären, bei verbleibenden Zweifel sollte, wenn ein Vertrieb des Produkts dennoch gewollt ist, hierzu vorab eine Anfrage bei der BaFin oder dem zuständigen Gewerbeamt gestellt werden.

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