BGH: Hohes Niveau der Vermittlung muss gewahrt bleiben
Der BGH führt in seinem jüngst veröffentlichten Urteil aus, die in § 34d Abs. 1 S. 1 GewO vorgesehene Eintragungspflicht habe das Ziel sicherzustellen, dass als Versicherungsvermittler nur tätig werde, wer die strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit erfülle. Es solle zum einen ein hohes berufliches Niveau der Versicherungsvermittlung und zum anderen der Verbraucherschutz verbessert werden. Hiervon ausgehend hat der BGH für den von ihm zu entscheidenden Fall entschieden, dass in derartigen Fällen auch der Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 1 S. 1 GewO jedenfalls dann ist, wenn jede Mitgliedschaft eines Kunden des Versicherungsnehmers, der den Gruppenversicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hat und in diesem Rahmen Versicherungsbeiträge an den Versicherer entrichtet, freiwillig ist und der Versicherungsnehmer für die Zuführung des Kunden von dem Versicherer eine Zahlung erhält.
In diesem Fall trage nämlich der Versicherungsnehmer gegen Erhalt einer Vergütung dazu bei, dass seine Kunden den Versicherungsschutz erlangten, der in dem von dem Versicherungsnehmer mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag vorgesehen ist. Die Aussicht auf diese Vergütung stelle für den Versicherungsnehmer ein eigenes wirtschaftliches Interesse dar, welches sich von dem Interesse der Mitglieder unterscheide und geeignet sei, sie zu veranlassen, angesichts der Freiwilligkeit des Beitritts zu diesem Vertrag auf eine große Zahl von Versicherungsbeitritten hinzuwirken, wovon im Übrigen auch der Rückgriff auf Werbeunternehmen zeuge, die den Vertragsbeitritt im Wege der Haustürwerbung angeboten hatten. Für den BGH war bei dieser Konstellation unerheblich, dass es sich bei dem verklagten Unternehmen als Versicherungsnehmer nicht um eine außerhalb des Versicherungsvertrags stehende Person handelte, da ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Beitritt der Kunden auf möglichst breiter Ebene auch bei dieser Konstellation nicht zu leugnen sei, was wiederum eine erhöhte Schutzbedürftigkeit der Kunden indiziere.
Fazit und Schlussfolgerung
Der BGH hat betont, dass in Fällen dieser Art die Tätigkeit des Versicherungsnehmers mit der zu vergütenden Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder eines Versicherungsvertrages vergleichbar sei, sodass der Umstand, dass das verklagte Unternehmen selbst Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrags sei, keine Bedeutung habe. Damit hat der BGH einen jahrelangen Streit entschieden, bei welcher Konstellation auch der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags Versicherungsvermittler ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags stets als Versicherungsvermittler einzustufen ist.
Sowohl die Entscheidung des EuGH als auch das Urteil des BGH waren durch die Besonderheiten des zu entscheidenden Sachverhalts geprägt, bei dem der Versicherungsnehmer der Gruppenversicherung wie ein Versicherungsvermittler agierte, insbesondere für die Vermittlung der Beitrittserklärungen eine Vergütung erhielt und der Beitritt freiwillig erfolgte. Inwieweit somit die oben skizzierten Gedanken des BGH auf andere Fallkonstellationen übertragen werden können, bleibt abzuwarten. Jedenfalls bleibt es dabei, dass der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags auch nach dem Urteil des BGH nicht per se die Eigenschaft eines Versicherungsvermittlers hat.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 04/2023, S. 106 f., und in unserem ePaper.
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