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16. November 2024
Schadenbearbeitung: Pflichten und Grenzen für Makler

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Schadenbearbeitung: Pflichten und Grenzen für Makler

Schadenbearbeitung: Pflichten und Grenzen für Makler

Das Thema Schadenbearbeitung beschäftigt die Maklerschaft immer wieder – häufig sind die Stimmen dazu eher negativ. Hans-Ludger Sandkühler wirft einen Blick darauf, welche Pflichten und Grenzen Makler in diesem Zusammenhang überhaupt haben.

Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler

Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. [...] Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmer als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden.“ Diese Passage aus dem Sachwalterurteil prägt seit 1985 das Versicherungsmaklerrecht. Über die Pflichten der Makler wird meist im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen gesprochen. Aber welche Pflichten hat der Makler im Schadenfall? Was muss er tun, was darf er nicht? Ein Überblick.

Zwischen dem Versicherungsmakler und seinen Kunden besteht in der Regel ein Versicherungsmaklerauftrag, aus dem heraus der Versicherungsmakler gegenüber seinen Kunden zur Vermittlung von Versicherungsverträgen verpflichtet wird. Ein Versicherungsmaklervertrag kann schriftlich, mündlich oder auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.

Inhalt des Maklerauftrages

Zwischen dem Versicherungsmakler und seinen Kunden besteht in der Regel ein Versicherungsmaklerauftrag, aus dem heraus der Versicherungsmakler gegenüber seinen Kunden zur Vermittlung von Versicherungsverträgen verpflichtet wird. Ein Versicherungsmaklervertrag kann schriftlich, mündlich oder auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.

Der Inhalt des Versicherungsmaklervertrages bestimmt sich nach den getroffenen Vereinbarungen, verpflichtet den Versicherungsmakler aber immer zur Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen. In der Vergangenheit ist teils die Auffassung vertreten worden, die Tätigkeit des Versicherungsmaklers sei mit dem Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages beendet. Für jede weitere Tätigkeit, auch für die Unterstützung im Schadenfall, sei eine weitere Beauftragung durch den Kunden erforderlich. Dahinter steht die Überlegung, dass die Courtage des Versicherungsmaklers als Erfolgsvergütung angesehen werde, und der angestrebte Erfolg, nämlich der Abschluss des Versicherungsvertrages, eingetreten sei. Für weitere Verpflichtungen des Maklers fehle daher die Grundlage. Dahinter steht aber vor allem das Bemühen, sich etwaigen Pflichten nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu entziehen. Dies ist auch zum Teil verständlich. Denn von allen Seiten prasseln Unmengen von Hinweisen auf die Maklerschaft ein, was der Makler – auch nach Abschluss des Versicherungsvertrages – beachten müsse, um sich pflichtgemäß zu verhalten.

Dennoch ist diese Auffassung weder mit dem geltenden Recht noch mit dem Selbstverständnis der maßgeblichen Versicherungsmaklerverbände zu vereinbaren. Spätestens mit der Einführung des § 1a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Zuge der Umsetzung der Versicherungvertriebsrichtlinie (IDD) ist klargestellt, dass zur Vermittlung von Versicherungsverträgen auch das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadenfall, gehört.

Nach Auffassung des Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. besteht die Tätigkeit des Versicherungsmaklers aus fünf Modulen: Risikoerfassung- und Bewertung, Erfassung und Bewertung des Versicherungsschutzes, Risikotransfer (Vermittlung von Versicherungsverträgen im engeren Sinne), Verwaltung der Versicherungsverträgen und Assistenz im Schadenfall.

Eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Tätigkeit des Versicherungsmaklers mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages beendet ist, ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren und dürfte deshalb einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

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