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16. November 2024
Schadenbearbeitung: Pflichten und Grenzen für Makler

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Schadenbearbeitung: Pflichten und Grenzen für Makler

Schadenbearbeitung: Pflichten und Grenzen für Makler

Vertragliche Pflichten des Maklers im Schadenfall

Auch nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasst der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens, insbesondere die Erstellung einer sachgerechten Schadenanzeige (BGH vom 16.07.2009 – III ZR 21/09). Versicherungsmakler seien mit der Abwicklung von Schadenfällen gegenüber Versicherungen vertraut. Sie seien deshalb auch besonders sachkundig im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht in vergleichbarer Weise geläufig seien. Deshalb dürfe der Versicherungsnehmer bei der Abwicklung von Schadenfällen einen Hinweis durch den Versicherungsmakler erwarten, der in seinem Interesse tätig werde, soweit ihm Schäden drohten, weil er zum Beispiel wegen der mangelnden Beachtung ihm regelmäßig nicht geläufiger Formalitäten in Gefahr gerate, seinen gesamten Versicherungsschutz verlieren. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war es zu einem Motorradunfall des Versicherungsnehmers mit einer von dem Versicherungsmakler vermittelten Unfallversicherung gekommen, der zu einem bleibenden Invaliditätsschaden geführt hatte. Nach den Vertragsbedingungen des Versicherers bestanden Ansprüche auf Invaliditätsleistungen unter der Voraussetzung, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht wurde. Der Makler hatte für den Versicherungsnehmer eine Schadenanzeige erstellt, es aber versäumt, den Versicherungsnehmer auf diese Ausschlussfristen hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hatte seinen Anspruch auf Invaliditätsleistung erst nach Ablauf dieser Fristen geltend gemacht, sodass der Versicherer unter Berufung auf die Ausschlussfristen eine Leistung ablehnte. Nach der Entscheidung des BGH war der Makler daher wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Maklervertrag zum Ersatz des dem Versicherungsnehmer erlittenen Schadens verpflichtet.

In einer neueren Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 30.11.2017 – I ZR 143/16) die vertragliche Hinweispflicht des Versicherungsmaklers auf Ausschlussfristen bei der Schadenbearbeitung im Rahmen einer Unfallversicherung bestätigt und dazu erklärt, dass dies sogar auch gelte, wenn der Versicherungsnehmer über einschlägige Kenntnisse verfüge.

Grenzen bei der Schadenbearbeitung

Während der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers damit grundsätzlich auch die Hilfestellung für den Versicherungsnehmer bei der Regulierung eines Versicherungsschadens umfasst, erweist sich die Schadenregulierung des Versicherungsmaklers für Versicherer als unzulässig. Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 107/14) stellt die Schadenregulierung durch Versicherungsmakler für Versicherer eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dar. Dabei legt der BGH den Begriff der Rechtsdienstleistung weit aus. Für die Annahme einer Rechtsdienstleistung genüge jegliche konkrete Subsumtion eines Sachverhaltes unter die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Prüfung schwer, substanziell oder intensiv sei. Diese Rechtsdienstleistung sei auch keine erlaubte Nebenleistung, weil die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers nicht zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers gehöre. Schließlich liegt nach Ansicht des BGH ein Interessenkonflikt des Versicherungsmaklers vor, weil die Interessen des Versicherungsnehmers und Interessen des Versicherers kollidieren können.

Fazit: Augen auf

Augen auf bei der Schadenbearbeitung für den Kunden. Eine Aufklärungs- und Hinweispflicht des Versicherungsmaklers wird regelmäßig vorliegen, wenn die Bestimmungen des Versicherungsvertrages den Verlust des Versicherungsschutzes bei Nichtbeachtung vertraglicher, insbesondere formaler Pflichten durch den Versicherungsnehmer vorsehen. Für die Schadenregulierung für Versicherer kann die Devise nur lauten: Finger weg!

Über Hans-Ludger Sandkühler

Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.

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Bild: © Vlad Chorniy – stock.adobe.com

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