Steuerliche Folgen für den Arbeitgeber
- Lohnsteuerabzug: Unabhängig von der Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer im Ausland ausübt, ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, die Lohnsteuer im Wohnsitzland des Arbeitnehmers abzuführen. Dies erfordert eine Registrierung des Arbeitgebers im entsprechenden Land, was in der Regel die Beantragung einer Steueridentifikationsnummer und möglicherweise der Bestellung eines Steuervertreters erfordert. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Lohnsteuer korrekt einbehalten und an die zuständigen Steuerbehörden abgeführt wird.
- Betriebsstätte: Unternehmen können im Ausland eine Betriebsstätte begründen, wenn dort eine feste Geschäftseinrichtung besteht, durch die ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dies kann zur Körperschaftsteuerpflicht im Ausland führen. Die Nutzung des Homeoffice eines Arbeitnehmers kann je nach Land zur Begründung einer Betriebsstätte führen. Hierbei ist es wichtig, die lokalen Vorschriften genau zu prüfen, um eine unvorhergesehene Steuerpflicht zu vermeiden.
- Umsatzsteuerpflicht: Wenn eine Betriebsstätte vorliegt, muss sich das Unternehmen auch umsatzsteuerlich im Arbeitsland des Arbeitnehmers registrieren. Dies umfasst die Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Abgabe einer monatlichen bzw. quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldung und nach Ablauf des Kalenderjahres die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.
Steuerliche Folgen für den Arbeitnehmer
Ein dauerhaft im Ausland arbeitender Arbeitnehmer erwirbt in der Regel die steuerliche Ansässigkeit im Arbeitsland. In der Mehrzahl der nationalen Steuergesetze liegt die steuerliche Ansässigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer sich mehr als 183 Tage im Jahr in diesem Land aufhält. Liegt die steuerliche Ansässigkeit vor, hat dies verschiedene steuerliche Folgen.
- Einkommensteuer: Der Arbeitnehmer muss sein weltweites Einkommen im Arbeitsland versteuern. Die meisten Länder haben Doppelbesteuerungsabkommen, die darauf abzielen, die Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zu mindern. Dennoch ist es möglich, dass nicht alle Fälle vollständig durch diese Abkommen abgedeckt sind.
- Weitere Steuern: Der Arbeitnehmer könnte auch anderen Steuern unterliegen, beispielsweise Steuern, die mit dem Besitz von Vermögenswerten oder dem Besitz oder der Nutzung von Immobilien oder anderem Eigentum verbunden sind.
- Formale Steuerpflichten: Es könnten zusätzliche Pflichten entstehen wie die Offenlegung seines Vermögens im Ausland zu Steuerprüfungszwecken oder die Meldung bestimmter Vermögensübertragungen.
- Wegzugsbesteuerung: Beim Verlust der steuerlichen Ansässigkeit im Herkunftsland kann eine Wegzugssteuer anfallen. Diese Steuer betrifft insbesondere selbstständige oder unternehmerisch tätige Personen und kann bei einer späteren Rückkehr gemildert oder beseitigt werden.
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: In den meisten Ländern wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Steuerpflichtigen erhoben, die in dem betreffenden Land steuerlich ansässig sind, selbst wenn das Vermögen sich nicht dort befindet. Da es nur wenige bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen für diese speziellen Steuern gibt, kann die Steuerlast erheblich sein.
Schlussfolgerung: Verwischte traditionelle Steuergrenzen
Grenzüberschreitendes Remote Work stellt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor komplexe steuerliche Herausforderungen und verwischt die traditionellen Steuergrenzen. Insbesondere da jeder Sachverhalt individuell zu bewerten ist, da jedes Land seine eigenen Vorschriften hat und es selbst innerhalb der EU keine einheitlichen Regelungen gibt. Für Arbeitgeber entstehen steuerliche Herausforderungen bei Aspekten wie dem Lohnsteuerabzug und der Körperschaftsteuer für das der Betriebsstätte zuzurechnende Geschäftseinkommen. Für Arbeitnehmer, die langfristig im Ausland arbeiten, ergeben sich persönliche Steuerpflichten, einschließlich der Einkommensteuer, lokaler Steuern und zusätzlicher Steuerformalitäten.
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