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26. Juni 2024
Pflichten und Haftung des Versicherungsberaters

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Pflichten und Haftung des Versicherungsberaters

Pflichten und Haftung des Versicherungsberaters

Rechtsberatungsbefugnis

Die Erlaubnis für Versicherungsberater beinhaltet die Befugnis, Dritte im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit auch rechtlich zu beraten. Demgegenüber ist die Rechtsberatungsbefugnis der Versicherungsmakler darauf beschränkt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen auch rechtlich zu beraten.

Vertragliche Pflichten der Versicherungsberater

Neben den gesetzlichen Pflichten bestehen für Versicherungsberater – wie für Versicherungsmakler aus dem jeweiligen Maklervertrag – auch vertragliche Pflichten, die sich nach dem Inhalt der jeweils mit den Kunden getroffenen Beratungsvereinbarungen richten.

Haftung der Versicherungsberater

Versicherungsberater haften – auch hier sind Parallelen zum Versicherungsmakler unverkennbar – bei Verletzung ihrer gesetzlichen und/oder vertraglichen Pflichten.

Versicherungsvertriebs­richtlinie IDD

Im Jahr 2016 hat die europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD die vormalige Versicherungsvermittlerrichtlinie abgelöst. Die Definition der Versicherungsvermittlung wird um das Merkmal Beratung und eine Internetkomponente erweitert. Die erweiterte Definition wird bei der Umsetzung 2018 komplett in § 1a VVG übernommen. Der neue § 34d GewO übernimmt die Legaldefinition der IDD dagegen nur teilweise. Warum die Bausteine „Beratung, Vorschlagen oder Durchführung anderer Vorbereitungshandlungen zum Abschließen von Versicherungsverträgen“ aus der Legaldefinition der IDD nicht in die GewO übernommen werden, erschließt sich nicht und weiß wohl nur der Gesetzgeber.

Die Tätigkeitsbeschreibung der Versicherungsberater wird erweitert. Neben den bisherigen Bereichen Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen kommt nun die Vermittlung oder der Abschluss von Versicherungsverträgen für den Auftraggeber neu hinzu. Eine völlig verunglückte Regelung. Ausgangspunkt war doch die Überlegung, dass die weite Definition der Versicherungsvermittlung auch die Tätigkeit des Versicherungsberaters umfasst. Es ist deshalb absurd, als weiteres Modul der Versicherungsvermittlung wieder Vermittlung aufzuführen.

Fazit

Im Ergebnis unterscheiden sich die Berufsbilder von Versicherungsmaklern und Versicherungsberater nur marginal. Bei der Umsetzung der noch in der Diskussion befindlichen Kleinanlegerstrategie hat der deutsche Gesetzgeber Gelegenheit, die Berufsbilder Versicherungsmakler und Versicherungsberater – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Diskussion über Unabhängigkeiten und Vergütung – erneut zu beraten und möglicherweise auch – wie in Österreich – zusammenzuführen und den Wettbewerb nicht durch sich überschneidende Berufsbilder, sondern durch Qualität zu befeuern. Das Potenzial unabhängiger Vermittler ist noch längst nicht gehoben.

Über Hans-Ludger Sandkühler

Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 06/2024 und in unserem ePaper.

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