Der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.
Kunde fordert Rückzahlung von Konto- und Kartengebühren
Der Fall: Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der beklagten Sparkasse erhoben wurden. Diese Klausel sah vor, dass die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Vertragsbedingungen oder Entgelte als erteilt gilt, wenn er seine Ablehnung nicht innerhalb einer Frist mitteilt.
Im Oktober 2017 informierte die Sparkasse den Kläger über die Einführung von Entgelten für seine zwei Girokonten ab Januar 2018. Der Kläger kündigte daraufhin eines der Konten, während die Sparkasse ab Januar 2018 für das andere Konto eine monatliche Grundgebühr von 3,50 Euro und eine jährliche Gebühr von 6 Euro für die SparkassenCard erhob. Da der Kläger den Änderungen nicht zustimmte, buchte die Sparkasse die Entgelte dennoch ab. Erst im Juli 2021 widersprach der Kläger und forderte die Rückzahlung von insgesamt 192 Euro für den Zeitraum von 2018 bis 2021. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Sparkasse künftige nicht vereinbarte Entgelte ebenfalls erstatten muss. Das Amtsgericht und das Landgericht Ingolstadt wiesen die Klage ab, weshalb der Kläger mit Revision vor den BGH zog.
Nutzung des Girokontos keine Zustimmung zur Gebührenzahlung
Der BGH hat die beklagte Bank verurteilt und entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und Gebühren für die Girokarte hat. Die Entgelte wurden ohne Rechtsgrund vereinnahmt, da der Kläger der beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt hat. Die Nutzung des Kontos allein stellt keinen Hinweis auf eine Zustimmung zu geänderten AGBs dar, da der Zugang zum Konto für den unbaren Zahlungsverkehr und die Teilnahme am Wirtschaftsleben erforderlich ist.
Klausel unwirksam, Frist nicht überzogen lang
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen der Beklagten vereinbart worden. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 27.04-2021 (Az: XI ZR 26/20) entschieden, dass eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.
Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf. Eine dreijährige Frist, binnen derer der Bankkunde die Erhebung von unwirksamen Bankentgelten beanstandet haben muss, um nicht an das von der Bank oder Sparkasse Angetragene gebunden zu sein, sieht das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Gesetzesrecht demgegenüber nicht vor. Sparkassen und Banken werden angesichts der bestehenden gesetzlichen Verjährungsregelungen, die eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehen, und angesichts der bestehenden Möglichkeit, Verträge zu kündigen, auch nicht unzumutbar belastet.
BGH, Urteil vom 19.11.2024 – Az: XI ZR 139/23
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