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26. Juni 2024
Pflichten und Haftung des Versicherungsberaters

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Pflichten und Haftung des Versicherungsberaters

Pflichten und Haftung des Versicherungsberaters

Früher war die Welt der Versicherungsberater noch in Ordnung. Die deutsche Umsetzung einer neuen Richtlinie sorgte dann aber für Entsetzen. Hans-Ludger Sandkühler über Versicherungsberater, Versicherungsmakler und Versicherungsvermittler.

Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler

Es vergeht kaum eine Woche, ohne dass in den einschlägigen Medien der Branchen über Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers fabuliert wird. Offenbar bilden Versicherungsmakler eine äußerst interessante Zielgruppe für diverse Dienstleistungsanbieter. Ganz anders ist die Situation bei Versicherungsberatern. Pflichten und Haftung der Versicherungsberater: scheinbar nicht der Rede wert. Dabei sind die Pflichten der Versicherungsberater nahezu deckungsgleich mit denen der Versicherungsmakler. Teilweise gehen sie sogar darüber hinaus.

Historische Ausgangssituation

Früher war die Welt der Versicherungsberater noch einfach und in Ordnung. Versicherungsberater hatten ihr Nischendasein im Rechtsberatungsgesetz. Versicherungsberater benötigten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis und mussten dafür Eignung und Sachkunde in einem Gespräch (!) mit einem Richter des zuständigen Landgerichts nachweisen. Eigentlich eine Farce. Offenbar um das zu kompensieren, mussten sich einige über Aufwand und Niveau ihrer Qualifikation in den Gazetten der Versicherungspresse ausführlich auslassen. Das dabei zur Schau gestellte Berufsverständnis: Versicherungsvermittler verkaufen provisionsgetrieben Versicherungsverträge, Versicherungsberater haben mehr Sachverstand und beraten ihre Mandanten objektiv und neutral.

Für Versicherungsvermittler gab es dagegen keine Zugangsvoraussetzungen, ihr Berufsrecht war – rudimentär – im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, ergänzt durch Rechtsprechung wie dem Sachwalterurteil, das den Versicherungsmaklern umfangreiche Vertragspflichten auferlegte.

Versicherungsvermittler

Mit der Versicherungsvermittlerrichtlinie von 2003 kam ein Rahmen für eine europaweite Regulierung der Versicherungsvermittler. Nach der Legaldefinition der Richtlinie ist unter Versicherungsvermittlung „das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall“ zu verstehen.

Erst im Mai 2007 wird die deutsche Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht: Versicherungsvermittlung wird erlaubnispflichtiges Gewerbe. Zudem gelten für alle Versicherungsvermittler neue versicherungsrechtliche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, für Versicherungsmakler außerdem die Pflicht zur ausgewogenen, objektiven Marktuntersuchung.

Abweichend von der Legaldefinition der Richtlinie beschreibt der deutsche Gesetzgeber – offenbar noch in überkommenen gewerberechtlichen Denkstrukturen verhaftet – Versicherungsvermittlung als „Vermittlung oder Abschluss von Versicherungsverträgen“. Also wird Vermittlung mit sich selbst definiert und es bleibt unklar, was darunter zu verstehen ist. Neben der Definition der Richtlinie – eigentlich autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen – bleibt Raum für überkommene gewerberechtliche Deutungen.

Versicherungsberater

Die deutsche Umsetzung der Richtlinie sorgt im Übrigen für Entsetzen bei den Versicherungsberatern. Ausgehend von der Überlegung, dass die weite Definition der Versicherungsvermittlung in der Richtlinie auch die Tätigkeit der Versicherungsberater umfasst, verlieren Versicherungsberater folgerichtig ihre Rechtsberatungsbefugnis aus dem Rechtsberatungsgesetz und werden ebenfalls dem Gewerberecht unterworfen. Sie erhalten mit § 34e Gewerbeordnung (GewO) einen eigenen Erlaubnistatbestand, dessen Voraussetzungen denen der Versicherungsvermittler ohne Unterschied – auch nicht bei der Sachkunde – entsprechen.

Entgegen seiner eigenen Ausgangsüberlegung, dass die weite Definition der Versicherungsvermittlung auch die Tätigkeit der Versicherungsberater umfasst, bleibt der deutsche Gesetzgeber bei der Beschreibung der Versicherungsberatung in der GewO und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der ebenfalls überkommenen Begriffswelt des früheren Rechtsberatungsgesetzes verhaftet. Danach ist Versicherungsberater, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertritt.

Für Versicherungsberater gelten ebenfalls die Informations-, Beratungs- und Informationspflichten sowie die Verpflichtung zur ausgewogenen, objektiven Marktuntersuchung, wie sie für Versicherungsmakler bestehen. Allerdings ist es Versicherungsberatern nicht möglich, im Einzelfall ihre Versicherer- und Vertragsauswahl einzuschränken. Auch ein Beratungs- und/oder Dokumentationsverzicht ist bei Versicherungsberatern nicht möglich.

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