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18. Dezember 2023
Personengesellschaftsrecht: Das ändert sich ab 01.01.2024

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Personengesellschaftsrecht: Das ändert sich ab 01.01.2024

Personengesellschaftsrecht: Das ändert sich ab 01.01.2024

Was bleibt unverändert?

Es bleibt bei der strikten Abgrenzung von den Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG). Die GbR kann also auch künftig kein Handelsgewerbe betreiben. Die GbR kann weiterhin nicht – anders als z. B. die GmbH – einen Fremdgeschäftsführer bestellen. Vertretungsbefugnisse zugunsten Dritter können also allenfalls per Vollmacht eingeräumt werden. Und auch in haftungsrechtlicher Sicht ergibt sich keine Änderung. Es bleibt bei der unbegrenzten Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. So kann es auch künftig sein, dass die Insolvenz der GbR die (Privat-)Insolvenz eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter nach sich zieht. Der eintretende Gesellschafter haftet auch in Zukunft für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Und auch bei seinem Austritt bleibt es bei der fünfjährigen Nachhaftung. Lediglich eine Sonderverjährung wird neu eingeführt.

OHG und Kommanditgesellschaft

Eine der wesentlichen Änderungen hier ist die Öffnung der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaften für die Freiberufler, die dann mit der GmbH & Co. KG ebenfalls eine Haftungsbeschränkung erreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das jeweilige Berufsrecht dies gestattet.

Weitere Änderungen beziehen sich hier auf die Details zur Beschlussfassung: So werden Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst, die durch jeden zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter einberufen werden können. Zudem wird ein bestimmtes Beschlussquorum vorgegeben. Dabei stellt das Gesetz aber klar, dass von diesen Bestimmungen durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden kann. Sollen Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden können oder abweichend vom Gesetz Beschlüsse nicht stets die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter erfordern, dann muss dies per Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Gleiches gilt, sollte eine Versammlung bereits beschlussfähig sein, wenn nur ein bestimmter Prozentsatz anwesend ist.

Ferner werden die Rechte der Kommanditisten erweitert. Sie können künftig auch Auskunft über sämtliche Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist.

Fazit

Für bestehende GbRs gilt vor allem zu klären, ob ein Eintrag ins Gesellschaftsregister sinnvoll bzw. erforderlich ist. Im Übrigen gilt es für GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG den Gesellschaftsvertrag auf den Prüfstand zu stellen, vor allem im Hinblick auf die Regelungen zur Vertretung, Kontrollrechte, Nachfolge, Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung.

Zur Person

Ulrike Specht ist Partnerin bei der Kanzlei Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB mit Hauptsitz in Regensburg und Zweigstelle in Kiel. Sie leitet die Referate Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Erbrecht. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Erbrecht umfasst die Beratung zur Nachfolgegestaltung (Testamentsgestaltung und Übergabeverträge) mit dem besonderen Schwerpunkt der Beratung zur Unternehmensnachfolge vorwiegend im Bereich der Versicherungsvermittlung, der EEG-Anlagenbetreiber und Landwirtschaft.

Bild: © fidaolga – stock-adobe.com

 
Ein Artikel von
Ulrike Specht