Ein Artikel von Ulrike Specht, Partnerin bei der Kanzlei Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB
Mit der Einführung des MoPeG gehören alle für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten künftig zum Vermögen der Gesellschaft. Träger des Vermögens sind damit künftig nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, sondern die Gesellschaft selbst. Die vorgenannten Grundsätze gelten nur für die rechtsfähige GbR, also die GbR, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Davon ist im Zweifel auszugehen, wenn die Gesellschaft ein Unternehmen betreibt. Für die nichtrechtsfähige GbR (klassische Beispiele sind die Fahr- oder Tippgemeinschaften) dagegen gelten die Grundsätze nicht.
Die rechtsfähige GbR kann also Träger von Rechten und Pflichten sein, am Rechtsverkehr teilnehmen und ist im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Sie entsteht im Rechtsverhältnis zu Dritten ähnlich der OHG und KG mit einverständlicher Geschäftsaufnahme spätestens mit Eintrag im Gesellschaftsregister.
Mehr Transparenz – Gesellschaftsregister
Für die rechtsfähige GbR wird eigens das sogenannte „Gesellschaftsregister“ eingerichtet. Somit wird auch für diese Gesellschaftsform mehr Publizität erreicht. Die eingetragene GbR hat dann z. B. den Rechtsformzusatz „eGbR“ zu tragen. Dies ist für den Gläubigerschutz von besonderer Bedeutung. Denn aus dem Register werden die auch weiterhin persönlich haftenden Gesellschafter ersichtlich sein. Der Eintrag im Gesellschaftsregister ist zwar nicht verpflichtend. Aber viele der Neuregelungen werden letztlich zu einem „freiwilligen Registereintrag zwingen“:
Denn nur für eine eGbR kann ein Recht an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen werden oder sich an einer anderen registerpflichtigen Gesellschaft als Gesellschafter beteiligen. Auch die Möglichkeit zwischen Verwaltungs- und Vertragssitz (auch grenzüberschreitend) zu differenzieren, bleibt der eGbR vorbehalten, was u. U. im Hinblick auf Besteuerungsaspekte attraktiv sein kann. Vermutlich wird es auch so sein, dass die eingetragene GbR auch eine bessere Bonität erfährt. Die eGbR wird künftig umwandlungsfähig sein. Damit besteht die Möglichkeit der Teilnahme an Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen. Ferner ist der Rechtsformwechsel z. B. von GbR in OHG oder umgekehrt durch ein Statusverfahren möglich.
Es gilt natürlich gut zu überlegen, ob die Eintragung gewünscht ist oder wegen der damit verbundenen Transparenz von einer Eintragung abgesehen wird. Im Übrigen ergibt sich mit der Eintragung im Gesellschaftsregister auch die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister.
Tod eines Gesellschafters
Künftig führt der Tod eines Gesellschafters mangels anderweitiger Regelung nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern nur zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft mit der Folge, dass den Erben eine Abfindung zusteht. Abweichend davon kann im GbR-Vertrag zum Beispiel geregelt werden, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird (der Anteil des Verstorbenen also auf dessen Erben übergeht). Für Erben ist wichtig, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung in eine KG und die Einräumung einer Kommanditistenstellung verlangt werden kann, um die eigene Haftung zu begrenzen.
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