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18. Dezember 2023
Personengesellschaftsrecht: Das ändert sich ab 01.01.2024
Personengesellschaftsrecht: Das ändert sich ab 01.01.2024

Personengesellschaftsrecht: Das ändert sich ab 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 treten die Modernisierungen im Recht der Personengesellschaften in Kraft („MoPeG“). Vor allem für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich weitreichende Änderungen, aber auch mehr Klarheit und Transparenz. Eine Rechtsexpertin erläutert die Folgen.

Ein Artikel von Ulrike Specht, Partnerin bei der Kanzlei Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB

Mit der Einführung des MoPeG gehören alle für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten künftig zum Vermögen der Gesellschaft. Träger des Vermögens sind damit künftig nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, sondern die Gesellschaft selbst. Die vorgenannten Grundsätze gelten nur für die rechtsfähige GbR, also die GbR, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Davon ist im Zweifel auszugehen, wenn die Gesellschaft ein Unternehmen betreibt. Für die nichtrechtsfähige GbR (klassische Beispiele sind die Fahr- oder Tippgemeinschaften) dagegen gelten die Grundsätze nicht.

Die rechtsfähige GbR kann also Träger von Rechten und Pflichten sein, am Rechtsverkehr teilnehmen und ist im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Sie entsteht im Rechtsverhältnis zu Dritten ähnlich der OHG und KG mit einverständlicher Geschäftsaufnahme spätestens mit Eintrag im Gesellschaftsregister.

Mehr Transparenz – Gesellschaftsregister

Für die rechtsfähige GbR wird eigens das sogenannte „Gesellschaftsregister“ eingerichtet. Somit wird auch für diese Gesellschaftsform mehr Publizität erreicht. Die eingetragene GbR hat dann z. B. den Rechtsformzusatz „eGbR“ zu tragen. Dies ist für den Gläubigerschutz von besonderer Bedeutung. Denn aus dem Register werden die auch weiterhin persönlich haftenden Gesellschafter ersichtlich sein. Der Eintrag im Gesellschaftsregister ist zwar nicht verpflichtend. Aber viele der Neuregelungen werden letztlich zu einem „freiwilligen Registereintrag zwingen“:

Denn nur für eine eGbR kann ein Recht an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen werden oder sich an einer anderen registerpflichtigen Gesellschaft als Gesellschafter beteiligen. Auch die Möglichkeit zwischen Verwaltungs- und Vertragssitz (auch grenzüberschreitend) zu differenzieren, bleibt der eGbR vorbehalten, was u. U. im Hinblick auf Besteuerungsaspekte attraktiv sein kann. Vermutlich wird es auch so sein, dass die eingetragene GbR auch eine bessere Bonität erfährt. Die eGbR wird künftig umwandlungsfähig sein. Damit besteht die Möglichkeit der Teilnahme an Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen. Ferner ist der Rechtsformwechsel z. B. von GbR in OHG oder umgekehrt durch ein Statusverfahren möglich.

Es gilt natürlich gut zu überlegen, ob die Eintragung gewünscht ist oder wegen der damit verbundenen Transparenz von einer Eintragung abgesehen wird. Im Übrigen ergibt sich mit der Eintragung im Gesellschaftsregister auch die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister.

Tod eines Gesellschafters

Künftig führt der Tod eines Gesellschafters mangels anderweitiger Regelung nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern nur zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft mit der Folge, dass den Erben eine Abfindung zusteht. Abweichend davon kann im GbR-Vertrag zum Beispiel geregelt werden, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird (der Anteil des Verstorbenen also auf dessen Erben übergeht). Für Erben ist wichtig, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung in eine KG und die Einräumung einer Kommanditistenstellung verlangt werden kann, um die eigene Haftung zu begrenzen.

Was bleibt unverändert?

Es bleibt bei der strikten Abgrenzung von den Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG). Die GbR kann also auch künftig kein Handelsgewerbe betreiben. Die GbR kann weiterhin nicht – anders als z. B. die GmbH – einen Fremdgeschäftsführer bestellen. Vertretungsbefugnisse zugunsten Dritter können also allenfalls per Vollmacht eingeräumt werden. Und auch in haftungsrechtlicher Sicht ergibt sich keine Änderung. Es bleibt bei der unbegrenzten Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. So kann es auch künftig sein, dass die Insolvenz der GbR die (Privat-)Insolvenz eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter nach sich zieht. Der eintretende Gesellschafter haftet auch in Zukunft für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Und auch bei seinem Austritt bleibt es bei der fünfjährigen Nachhaftung. Lediglich eine Sonderverjährung wird neu eingeführt.

OHG und Kommanditgesellschaft

Eine der wesentlichen Änderungen hier ist die Öffnung der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaften für die Freiberufler, die dann mit der GmbH & Co. KG ebenfalls eine Haftungsbeschränkung erreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das jeweilige Berufsrecht dies gestattet.

Weitere Änderungen beziehen sich hier auf die Details zur Beschlussfassung: So werden Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst, die durch jeden zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter einberufen werden können. Zudem wird ein bestimmtes Beschlussquorum vorgegeben. Dabei stellt das Gesetz aber klar, dass von diesen Bestimmungen durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden kann. Sollen Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden können oder abweichend vom Gesetz Beschlüsse nicht stets die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter erfordern, dann muss dies per Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Gleiches gilt, sollte eine Versammlung bereits beschlussfähig sein, wenn nur ein bestimmter Prozentsatz anwesend ist.

Ferner werden die Rechte der Kommanditisten erweitert. Sie können künftig auch Auskunft über sämtliche Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist.

Fazit

Für bestehende GbRs gilt vor allem zu klären, ob ein Eintrag ins Gesellschaftsregister sinnvoll bzw. erforderlich ist. Im Übrigen gilt es für GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG den Gesellschaftsvertrag auf den Prüfstand zu stellen, vor allem im Hinblick auf die Regelungen zur Vertretung, Kontrollrechte, Nachfolge, Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung.

Zur Person

Ulrike Specht ist Partnerin bei der Kanzlei Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB mit Hauptsitz in Regensburg und Zweigstelle in Kiel. Sie leitet die Referate Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Erbrecht. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Erbrecht umfasst die Beratung zur Nachfolgegestaltung (Testamentsgestaltung und Übergabeverträge) mit dem besonderen Schwerpunkt der Beratung zur Unternehmensnachfolge vorwiegend im Bereich der Versicherungsvermittlung, der EEG-Anlagenbetreiber und Landwirtschaft.

Bild: © fidaolga – stock-adobe.com

 
Ein Artikel von
Ulrike Specht