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19. August 2024
Nur kleine Bewegungen bei BU-Marktstandards

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Nur kleine Bewegungen bei BU-Marktstandards

Regelungsverzicht sollte im Tarif explizit benannt werden

Insgesamt gehen die Veränderungen in die richtige Richtung, resümieren die Analysten. Denn im Falle der Beitragsstundung und dem Verzicht auf Meldefristen zeige sich, dass die langjährigen Empfehlungen von infinma offensichtlich langsam fruchten würden, erklärt Marc Glissmann, Co-Geschäftsführer bei infinma. „Im Sinne von Rechtssicherheit und Transparenz haben wir es immer begrüßt, wenn Versicherer auch einen Verzicht auf eine bestimmte Regelung explizit in den Bedingungen nennen. Das ist für die Kunden sehr viel verständlicher als der implizite Verzicht durch Weglassen einer gegenteiligen Regelung“, führt Glissmann weiter aus.

Im Fokus: Verzicht auf konkrete Verweisungen

Mit Spannung verfolgt infinma unterdessen die Marktentwicklung im Bereich des Verzichts auf die konkrete Verweisung in der Erst- und Nachprüfung. „Denn gibt es schon jetzt mehrere Anbieter, die sich für einzelne Berufsgruppen oder auch für alle Berufe zu dieser Regelung entschieden haben“, gab Schulz einen Ausblick auf die Zukunft.

Anfang des Jahres war der Versicherer HDI mit der Neuerung vorgeprescht, bei neu abgeschlossenen BU-Verträgen auf die konkrete Verweisung im Bedingungswerk zu verzichten – eine Produktentwicklung, die sich auch auf die BU-Beratung im Maklerhaus auswirken könnte. Aber auch eine Neuerung, die unter Marktbeobachtern durchaus skeptisch gesehen wird, da etwa für das Versichertenkollektiv durchaus auch negative Folgen abzusehen sind.

Über die BU-Marktstandards

Bereits seit 2011 veröffentlicht infinma regelmäßig die sogenannten Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Damit will das Institut sowohl Vermittlern als auch Versicherern wichtige Informationen über die am Markt üblichen und verbreiteten Regelungen in den BU-Bedingungen geben.

Im Rahmen der BU-Marktstandards analysiert infinma die Qualitätsmerkmale in den Versicherungsbedingungen der gegenwärtig im Markt befindlichen BU-Tarife. Dabei werten die infinma-Analysten insgesamt 18 Kriterien darüber aus, welche konkreten Ausprägungen es in den Bedingungen dazu tatsächlich gibt. Das Vorkommen dieser Ausprägungen wird dann gezählt, und diejenige Ausprägung, die am häufigsten vorkommt, definiert den Marktstandard im Sinne einer „marktüblichen Durchschnittsregelung“. Ausdrücklich nicht Gegenstand der infinma BU-Marktstandards ist die Entwicklung eigener Mindestanforderungen oder aus Kunden- oder Beratersicht wünschenswerter Produkteigenschaften. (as)

Die aktuellen Marktstandards können demnächst auf der infinma-Website abgerufen werden.

Bild: © lichtmensch – stock.adobe.com

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