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19. August 2024
Nur kleine Bewegungen bei BU-Marktstandards

Nur kleine Bewegungen bei BU-Marktstandards

Die Produktentwicklung in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat sich kaum verändert. Das ergibt die aktuelle Analyse „Marktstandards in der BU“ des Analysehauses infinma. Die Qualität bleibt in der Breite hoch. Mit Spannung werden dagegen die weiteren Schritte beim Verzicht auf konkrete Verweisungen erwartet.

Bereits seit dem Jahr 2011 veröffentlicht das Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH in Köln, kurz infinma, regelmäßig die sogenannten Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und gibt damit sowohl Maklern als auch den Produktanbietern wichtige Informationen über die am Markt üblichen und verbreiteten Regelungen in den BU-Bedingungen. Dabei werten die infinma-Analysten insgesamt 18 Kriterien darüber aus, welche konkreten Ausprägungen es in den Bedingungen dazu tatsächlich gibt. Und das Fazit der diesjährigen Auswertung der BU-Bedingungswerke am Markt fällt durchaus ernüchternd aus. Denn laut infinma haben sich in der aktuellen Ausgabe der BU-Marktstandards keine größeren Veränderungen manifestiert.

Qualität der Bedingungen ist in der Breite hoch

Das bedeutet laut infinma zunächst, dass die Qualität der Bedingungen in der Breite hoch sind. Wie üblich vergibt infinma kostenlose Zertifikate für die Produkte, die in allen 18 Kriterien gleichzeitig den Marktstandard mindestens erreichen oder diesen übertreffen. Konkret konnten von den 72 in der aktuellen Studie untersuchten Gesellschaften 43 (+1 im Vergleich zu 2023) zertifiziert werden, von den 415 untersuchten Tarifen erhielten 251 ein infinma-Zertifikat. Damit haben knapp 60% (+5% ggü. 2023) aller auf dem deutschen Markt verfügbaren verkaufsoffenen BU-Tarife ein Zertifikat erhalten.

Zugleich gibt dieses Ergebnis aber auch zum Ausdruck, dass die Unterschiede in den Produkten vor allem in den Detailregelungen zu einzelnen Kriterien zu finden sind. Dabei gehe es beispielsweise darum, wie lange Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden oder für welche Personengruppen auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes verzichtet wird.

Nur 1% der analysierten Tarife verzichtet auf Umorganisation bei allen Berufen

So etwa ist beim Marktstandard „Verzicht auf Umorganisation bei Akademikern“ die Bedingungssituation vergleichsweise uneinheitlich. So verzichtet zwar knapp die Hälfte der insgesamt 415 analysierten Tarife auf eine Umorganisation bei selbstständigen Akademikern, wenn die Bürotätigkeit mindestens 90% beträgt, was damit als Marktstandard gilt. Gleichzeitig aber geben rund 24% der Tarife an, dass auf eine Umorganisation bei bei selbstständigen Akademikern nicht verzichtet wird. Weitere 20% der Tarife verzichten auf eine Umorganisation bei selbstständigen Akademikern mit mindestens 90% Bürotätigkeit und schließen dabei noch weitere bestimmte Berufen mit ein. Nur 1% der Tarife hingegen verzichtet auf eine Umorganisation bei allen Berufsbildern.

Veränderungen finden lediglich im Detail statt

In einigen Details sind lauf infinma-Experten für die nächste Zeit dann aber doch ein paar Änderungen abzusehen. „So zeichnet sich jetzt schon ab, dass demnächst bei der Mehrheit der Produkte im Falle der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung bei einer evtl. Rückzahlung der ausstehenden Prämien explizit auf Stundungszinsen verzichtet wird“, prognostiziert Dr. Jörg Schulz, Co-Geschäftsführer bei infinma. Und auch beim Verzicht auf Meldefristen und der Regelung zu befristeten Anerkenntnissen gehen die infinma-Analysten davon aus, dass sich der Marktstandard nächstes Jahr ändern werde. Die Versicherer hätten demnach genügend Zeit, rechtzeitig auf diese Trends zu reagieren, beschreibt der Bericht die Lage der Dinge.

Regelungsverzicht sollte im Tarif explizit benannt werden

Insgesamt gehen die Veränderungen in die richtige Richtung, resümieren die Analysten. Denn im Falle der Beitragsstundung und dem Verzicht auf Meldefristen zeige sich, dass die langjährigen Empfehlungen von infinma offensichtlich langsam fruchten würden, erklärt Marc Glissmann, Co-Geschäftsführer bei infinma. „Im Sinne von Rechtssicherheit und Transparenz haben wir es immer begrüßt, wenn Versicherer auch einen Verzicht auf eine bestimmte Regelung explizit in den Bedingungen nennen. Das ist für die Kunden sehr viel verständlicher als der implizite Verzicht durch Weglassen einer gegenteiligen Regelung“, führt Glissmann weiter aus.

Im Fokus: Verzicht auf konkrete Verweisungen

Mit Spannung verfolgt infinma unterdessen die Marktentwicklung im Bereich des Verzichts auf die konkrete Verweisung in der Erst- und Nachprüfung. „Denn gibt es schon jetzt mehrere Anbieter, die sich für einzelne Berufsgruppen oder auch für alle Berufe zu dieser Regelung entschieden haben“, gab Schulz einen Ausblick auf die Zukunft.

Anfang des Jahres war der Versicherer HDI mit der Neuerung vorgeprescht, bei neu abgeschlossenen BU-Verträgen auf die konkrete Verweisung im Bedingungswerk zu verzichten – eine Produktentwicklung, die sich auch auf die BU-Beratung im Maklerhaus auswirken könnte. Aber auch eine Neuerung, die unter Marktbeobachtern durchaus skeptisch gesehen wird, da etwa für das Versichertenkollektiv durchaus auch negative Folgen abzusehen sind.

Über die BU-Marktstandards

Bereits seit 2011 veröffentlicht infinma regelmäßig die sogenannten Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Damit will das Institut sowohl Vermittlern als auch Versicherern wichtige Informationen über die am Markt üblichen und verbreiteten Regelungen in den BU-Bedingungen geben.

Im Rahmen der BU-Marktstandards analysiert infinma die Qualitätsmerkmale in den Versicherungsbedingungen der gegenwärtig im Markt befindlichen BU-Tarife. Dabei werten die infinma-Analysten insgesamt 18 Kriterien darüber aus, welche konkreten Ausprägungen es in den Bedingungen dazu tatsächlich gibt. Das Vorkommen dieser Ausprägungen wird dann gezählt, und diejenige Ausprägung, die am häufigsten vorkommt, definiert den Marktstandard im Sinne einer „marktüblichen Durchschnittsregelung“. Ausdrücklich nicht Gegenstand der infinma BU-Marktstandards ist die Entwicklung eigener Mindestanforderungen oder aus Kunden- oder Beratersicht wünschenswerter Produkteigenschaften. (as)

Die aktuellen Marktstandards können demnächst auf der infinma-Website abgerufen werden.

Bild: © lichtmensch – stock.adobe.com