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30. März 2025
Notfallplanung Maklerhaus – und was hat mein Ruhestand damit zu tun?

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Notfallplanung Maklerhaus – und was hat mein Ruhestand damit zu tun?

Notfallplanung Maklerhaus – und was hat mein Ruhestand damit zu tun?

Ihre Rechte als Gesellschafter

Neben dem operativen Geschäftsbetrieb sollten Sie als Gesellschafter einer Gesellschaft auch Ihre Gesellschafterrechte im Blick behalten. Das betrifft allen voran das Stimmrecht. Denn nur die Gesellschafter beschließen z. B. über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und Gewinnverteilung. Dazu bietet sich die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht an. Auch hier ist vorab ein Blick in den Gesellschaftsvertrag erforderlich, worin sich häufig Regelungen finden, durch wen sich ein Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung vertreten lassen darf.

Mehrere Bevollmächtigte und unterschiedliche Aufgaben

Wenn Sie in Erwägung ziehen, mehrere Personen zu bevollmächtigen, sollten Sie auch darüber nachdenken, wie die Entscheidungsfindung unter diesen stattfindet. Pattsituationen lassen sich z. B. vermeiden, wenn Sie Regelungen dahingehend treffen, dass die Stimme eines Bevollmächtigten bei Stimmengleichheit entscheidet.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie zu unterschiedlichen Aufgabenbereichen bevollmächtigen und sich die Aufgabenbereiche überschneiden. Hier kommt es auf die genaue Aufgabenzuordnung (im Innenverhältnis) an, was allerdings in der Praxis nicht immer einfach abzugrenzen ist. Das gilt für Vollmachten sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich.

Bitte denken Sie auch an Bankvollmachten. Die Praxis zeigt, dass die Vorlage von z. B. privatschriftlichen Vorsorgevollmachten gegenüber der kontoführenden Bank zumindest zu Verzögerungen führen kann, weil deren Gültigkeit gegebenenfalls bezweifelt wird. Daher empfehlen sich sowohl für den privaten als auch für den betrieblichen Bereich Bankvollmachten der jeweils kontoführenden Bank.

Falls Sie eine geeignete Vertrauensperson haben, kommt grundsätzlich auch eine notarielle Generalvollmacht in Betracht. Das sollten Sie wegen der weitreichenden Befugnisse gut abwägen. Denn für jede Vollmacht gilt: Wird dem Bevollmächtigten vom Vollmachtgeber das Original ausgehändigt, kann dieser damit auch agieren. Ob er es auch darf, ist eine Frage der Anweisungen, die Sie im Innenverhältnis treffen können.

Damit der Ruhestand nicht zum Notfall wird

Erst kurz vor knapp mit den Überlegungen zum Ruhestand zu beginnen, ist nie ratsam. Zu vieles ist zu bedenken: Wer kommt als Nachfolger in Betracht? Kann ich diesen selbst im Betrieb aufbauen oder kommt eher ein Verkauf an Dritte in Betracht? Ist mein Betrieb in der geeigneten Rechtsform oder sollte ich mein Einzelunternehmen rechtzeitig „umwandeln“ in eine andere Rechtsform?

Wenn Sie in der glücklichen Lage sind, dass ein geeigneter Nachfolger schon „in den Startlöchern“ steht, kann es sinnvoll sein, diesen frühzeitig mit ins Boot zu nehmen, z. B. als Mitgesellschafter mit einem zunächst kleineren Gesellschaftsanteil oder beizeiten mit ihm Gespräche über den späteren Bestands- bzw. Unternehmensverkauf zu führen.

Zwar ist das Thema Bestandskauf bzw. Unternehmenskauf gerade in aller Munde. Aber nicht immer passt der „fremde“ Aufkäufer zu den Vorstellungen des Verkäufers, vor allem im Hinblick auf die künftige Betreuung seiner langjährigen Kunden. Auch das ist einer der Gründe, weswegen die längerfristige Planung der Unternehmensnachfolge sinnvoll ist.

Fazit: Zeit nehmen

Nehmen Sie sich die Zeit. Gehen Sie Ihr Maklerhaus im Geiste durch und prüfen Sie, welche Ausgangssituation bei Ihnen gegeben ist, um dann entscheiden zu können, für welches der oben genannten Szenarien Sie schon gut aufgestellt sind und wo noch Hand­lungsbedarf besteht.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 03/2025 und in unserem ePaper.

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Ein Artikel von
Ulrike Specht