Ein Artikel von Ulrike Specht, Fachanwältin für Erbrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Kanzlei Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB
Bringen wir den unschönen Part gleich hinter uns: Für den Todesfall wäre es mit Blick auf Ihr Unternehmen und Ihre Kunden natürlich wünschenswert, wenn es nahtlos weiterginge. Damit der Nachfolger weitermachen kann, sind in der Regel drei Dinge zu tun: Ist das Maklerhaus z. B. in der Rechtsform der GmbH oder GmbH & Co. KG organisiert, ist der Gesellschaftsvertrag zu prüfen und sind ggf. die Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters anzupassen. Zudem ist das dazu passende Testament zu regeln. Wenn Sie Ihr Maklerhaus als Einzelunternehmen führen, ist zu entscheiden, ob es in Ihrem Fall ausreichend sein kann, die Maklerverträge mit den Kunden auf den passenden Stand zu bringen, oder ob es für die Nachfolge besser ist, das Maklerhaus vom Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform zu bringen.
Warum ist der Gesellschaftsvertrag im Zusammenhang mit der Nachfolge so wichtig? Regelt der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, dann treten diese verbleibenden Gesellschafter an Ihre Stelle. Hätten Sie aber einen Nachfolger, der noch nicht Gesellschafter ist, dann passt diese Regelung nicht. Schiefgehen können die Regelungen auch, wenn im Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung mit „den nachfolgeberechtigten Erben“ geregelt ist und diese so definiert werden, dass darunter ausschließlich die „Kinder eines Gesellschafters“ fallen. Wenn Ihr Testament oder Erbvertrag zugleich vorsieht, dass Ihr Ehegatte Ihr Alleinerbe wird, geht die Regelung ins Leere. Wichtig ist daher: Gesellschaftsvertrag und „Letzter Wille“ müssen aufeinander abgestimmt sein.
Bitte bedenken Sie ferner, dass die Regelungen in Gesellschaftsverträgen und auch in Testamenten oder Erbverträgen selten ein Leben lang passen. Im Lauf der Zeit, vor allem bei Veränderungen in der Familie und im Betrieb, ist es stets sinnvoll, den Gesellschaftsvertrag und den „Letzten Willen“ auf den Prüfstand zu stellen und erforderlichenfalls abzuändern.
Regelungen für die vorübergehende Verhinderung
Nehmen wir an, Sie würden als Makler vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Dann kann es, je nach Tätigkeitsfeld, ausreichend sein, dass Sie Mitarbeiter im Betrieb haben, die zur Beratung und Vertretung, konkret auch zur z. B. Versicherungsvermittlung oder Finanzanlagenvermittlung befähigt und berechtigt sind.
Neben dem Kerngeschäft der Vermittlung von z. B. Versicherungen sollten Sie aber auch daran denken, wer Ihr Unternehmen in anderen Belangen nach außen vertreten darf. Das kann z. B. die Begründung, die Aufhebung oder die Kündigung von Arbeitsverhältnissen betreffen oder den Abschluss des Mietvertrags über die neuen Geschäftsräume. Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens ergeben sich gesetzliche Vertretungsbefugnisse, die Sie nutzen können. Sie können z. B. einen weiteren Geschäftsführer bestellen, Prokura erteilen oder für bestimmte Bereiche konkret Handlungsvollmacht an ausgewählte Mitarbeiter erteilen.
Achten Sie vor allem bei Geschäftsführern und Prokuristen auf die Vertretungsbefugnisse, die Sie einräumen. Sind z. B. zwei Geschäftsführer bestellt und mit Gesamtvertretungsbefugnis ausgestattet, dann hilft das im Falle der Verhinderung eines der beiden Geschäftsführer nicht weiter. Denn für den wirksamen Abschluss von Rechtsgeschäften, z. B. eines befristeten Mietvertrags, bedarf es in diesem Fall der Unterschrift beider Geschäftsführer. Daher kann im Einzelfall die Einzelvertretungsbefugnis vorzugswürdig sein. Wenn Ihnen aber an einem „Vier-Augen-Prinzip“ gelegen ist, käme alternativ auch die sogenannte unechte Gesamtver-tretungsbefugnis in Betracht, bei der ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertretungs-berechtigt ist. Ähnliches gilt für die Prokura.
Ihre Rechte als Gesellschafter
Neben dem operativen Geschäftsbetrieb sollten Sie als Gesellschafter einer Gesellschaft auch Ihre Gesellschafterrechte im Blick behalten. Das betrifft allen voran das Stimmrecht. Denn nur die Gesellschafter beschließen z. B. über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und Gewinnverteilung. Dazu bietet sich die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht an. Auch hier ist vorab ein Blick in den Gesellschaftsvertrag erforderlich, worin sich häufig Regelungen finden, durch wen sich ein Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung vertreten lassen darf.
Mehrere Bevollmächtigte und unterschiedliche Aufgaben
Wenn Sie in Erwägung ziehen, mehrere Personen zu bevollmächtigen, sollten Sie auch darüber nachdenken, wie die Entscheidungsfindung unter diesen stattfindet. Pattsituationen lassen sich z. B. vermeiden, wenn Sie Regelungen dahingehend treffen, dass die Stimme eines Bevollmächtigten bei Stimmengleichheit entscheidet.
Vorsicht ist geboten, wenn Sie zu unterschiedlichen Aufgabenbereichen bevollmächtigen und sich die Aufgabenbereiche überschneiden. Hier kommt es auf die genaue Aufgabenzuordnung (im Innenverhältnis) an, was allerdings in der Praxis nicht immer einfach abzugrenzen ist. Das gilt für Vollmachten sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich.
Bitte denken Sie auch an Bankvollmachten. Die Praxis zeigt, dass die Vorlage von z. B. privatschriftlichen Vorsorgevollmachten gegenüber der kontoführenden Bank zumindest zu Verzögerungen führen kann, weil deren Gültigkeit gegebenenfalls bezweifelt wird. Daher empfehlen sich sowohl für den privaten als auch für den betrieblichen Bereich Bankvollmachten der jeweils kontoführenden Bank.
Falls Sie eine geeignete Vertrauensperson haben, kommt grundsätzlich auch eine notarielle Generalvollmacht in Betracht. Das sollten Sie wegen der weitreichenden Befugnisse gut abwägen. Denn für jede Vollmacht gilt: Wird dem Bevollmächtigten vom Vollmachtgeber das Original ausgehändigt, kann dieser damit auch agieren. Ob er es auch darf, ist eine Frage der Anweisungen, die Sie im Innenverhältnis treffen können.
Damit der Ruhestand nicht zum Notfall wird
Erst kurz vor knapp mit den Überlegungen zum Ruhestand zu beginnen, ist nie ratsam. Zu vieles ist zu bedenken: Wer kommt als Nachfolger in Betracht? Kann ich diesen selbst im Betrieb aufbauen oder kommt eher ein Verkauf an Dritte in Betracht? Ist mein Betrieb in der geeigneten Rechtsform oder sollte ich mein Einzelunternehmen rechtzeitig „umwandeln“ in eine andere Rechtsform?
Wenn Sie in der glücklichen Lage sind, dass ein geeigneter Nachfolger schon „in den Startlöchern“ steht, kann es sinnvoll sein, diesen frühzeitig mit ins Boot zu nehmen, z. B. als Mitgesellschafter mit einem zunächst kleineren Gesellschaftsanteil oder beizeiten mit ihm Gespräche über den späteren Bestands- bzw. Unternehmensverkauf zu führen.
Zwar ist das Thema Bestandskauf bzw. Unternehmenskauf gerade in aller Munde. Aber nicht immer passt der „fremde“ Aufkäufer zu den Vorstellungen des Verkäufers, vor allem im Hinblick auf die künftige Betreuung seiner langjährigen Kunden. Auch das ist einer der Gründe, weswegen die längerfristige Planung der Unternehmensnachfolge sinnvoll ist.
Fazit: Zeit nehmen
Nehmen Sie sich die Zeit. Gehen Sie Ihr Maklerhaus im Geiste durch und prüfen Sie, welche Ausgangssituation bei Ihnen gegeben ist, um dann entscheiden zu können, für welches der oben genannten Szenarien Sie schon gut aufgestellt sind und wo noch Handlungsbedarf besteht.
Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 03/2025 und in unserem ePaper.
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