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26. März 2025
Neue Erlaubnis nach § 34k GewO: Was Vermittler wissen müssen

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Neue Erlaubnis nach § 34k GewO: Was Vermittler wissen müssen

Neue Erlaubnis nach § 34k GewO: Was Vermittler wissen müssen

Der § 34 der Gewerbeordnung wird erweitert, nämlich um den Buchstaben k. Beim § 34k soll es um die Vermittlung von Verbraucher- und Ratenkrediten gehen. Welche Konditionen damit einhergehen und was das für Kreditvermittler bedeutet, erläutert der Immobiliardarlehensvermittler Philipp Scharpf.

Ein Beitrag von Philipp Scharpf, Immobiliardarlehensvermittler, Geschäftsführer der Immotege GmbH und Finalist beim Jungmakler Award 2021

Am 20.11.2025 tritt voraussichtlich die neue Erlaubnispflicht für Kreditvermittler nach § 34k GewO in Kraft. Ab dem 20.11.2026 sind die Regelungen dann verpflichtend – und anders als bei früheren Regulierungsschritten gibt es diesmal voraussichtlich keine Übergangsregelung oder sogenannte Alte-Hasen-Regelung. Das bedeutet, dass alle betroffenen Vermittler sowie deren Mitarbeiter die geforderte Sachkunde nachweisen und die entsprechende Erlaubnis beantragen müssen.

Hintergrund: Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Die neue Erlaubnispflicht nach § 34k GewO basiert auf der überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie aus Brüssel vom 18.10.2023. Diese wurde bereits beschlossen und muss nun in nationales Recht umgesetzt werden. Die Regulierung orientiert sich an bestehenden Erlaubnispflichten in anderen Bereichen der Finanzvermittlung, ähnlich wie es bereits bei der Heraustrennung des § 34i für die Baufinanzierungsvermittlung und des § 34f für die Finanzanlagenvermittlung aus dem § 34c der Fall war.

Wer ist betroffen?

Die neue Erlaubnispflicht betrifft insbesondere Vermittler von Ratenkrediten und unbesicherten Modernisierungsdarlehen für Verbraucher. Kredite für Unternehmen wie Betriebsmittelkredite, Leasing oder Mietkauf sowie Finanzierungen für Wohnimmobilien im Firmenbereich (z. B. GbR) bleiben weiterhin unter dem § 34c GewO geregelt. Die Abgrenzung erfolgt analog zur bestehenden Trennung zwischen § 34i (Verbraucher) und § 34c (Gewerbe). Auch Plattformen wie Europace sind von dieser Umstellung betroffen, da künftig nur noch Vermittler mit 34k-Erlaubnis entsprechende Verbraucherkredite über solche Systeme vermitteln dürfen.

Sachkundeprüfung: Wer muss sie ablegen?

Die neue Regelung sieht vor, dass alle betroffenen Vermittler sowie deren unmittelbar mit der Kreditvermittlung betrauten Mitarbeiter eine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Personen mit bestehender Sachkunde nach § 34d, § 34i oder § 34f dürften wieder von der mündlichen Prüfung befreit werden und müssen lediglich eine schriftliche Multiple-Choice-Prüfung ablegen. Diese gilt als bestanden, wenn mindestens 50% der Fragen korrekt beantwortet werden.

Von der Sachkundeprüfung befreit sind außerdem folgende Berufsgruppen:

  • Bankkaufleute und Sparkassenkaufleute
  • Kaufleute für Versicherung & Finanzen (Fachrichtung Finanzberatung)
  • Geprüfte(r) Bankfachwirt/in (IHK)
  • Geprüfte(r) Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK)
Enorme Anzahl an möglichen Prüfungsteilnehmern

Aktuell vermitteln nach einer Umfrage des Vermittlerverbands AfW 41% der 181.671 Versicherungsvermittler auch Ratenkredite. Bei Immotege haben über 99% der angeschlossenen Immobiliardarlehensvermittler auch eine 34c-Kredite-Erlaubnis. Insgesamt sind im Vermittlerregister der IHK aktuell 57.794 für Immobiliardarlehensvermittler registriert. Natürlich gibt es Überschneidungen zwischen den 34d und 34i-Vermittlern, deren Angestellte jedoch noch nicht eingerechnet. CHECK24 vermittelt allein bereits rund 5,5 Mrd. Euro Ratenkredit pro Jahr. Wenn es wirklich keine Alte-Hasen-Regelung gibt, dürfte es weit über 50.000 Prüfungsanmeldungen für die Sachkundeprüfung geben, so viele wie in keiner der vorangegangen Novellierungen auf einen Schlag.

Großes Thema Modernisierungskredite

Die zunehmenden Regulierungen im Bereich Umwelt- und Energiesparen haben auch Einfluss auf den stark steigenden Bedarf nach Modernisierungsdarlehen. Diese werden je nach Bank oder Bausparkasse aktuell meist bis ca. 50.000 Euro oder 75.000 Euro ebenfalls als unbesicherter Verbraucherkredit vergeben und deren Vermittler ist somit auch von den Regelungen des § 34k betroffen – was viele nicht wissen. Kunden können auch mehrere dieser Kredite gleichzeitig erhalten, sofern es die Haushaltsrechnung hergibt. Die an das Meta-Finanzierungsportal Immotege angeschlossenen Kreditvermittler haben bereits heute Zugriff auf mehr als 50 verschiedene Anbieter von Modernisierungsdarlehen.

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Seite 2 Eintrag ins Vermittlerregister und VSH-Pflicht

 
Ein Artikel von
Philipp Scharpf