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15. Oktober 2024
Maklerbüro: Rechtliche Einordnung von „freien“ Mitarbeitern & Co.

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Maklerbüro: Rechtliche Einordnung von „freien“ Mitarbeitern & Co.

Maklerbüro: Rechtliche Einordnung von „freien“ Mitarbeitern & Co.

Ein Großteil der Versicherungsmakler lässt sich von angestellten oder „freien“ Mitarbeitern unterstützen. Zudem werden oft auch Kooperationsvereinbarungen mit anderen Maklern oder Pools geschlossen. Welche rechtlichen Aspekte damit einhergehen, beleuchtet Hans Ludger Sandkühler in einem Gastbeitrag.

Zur Unterstützung ihrer Aufgaben beschäftigen die meisten Makler angestellte oder „freie“ Mitarbeiter. Daneben kommt es häufig auch zu Kooperationsabkommen mit anderen Maklern oder Pools. Jede dieser rechtlichen Beziehungen berührt unterschiedliche Rechtsfragen.

Rechtliche Einordnung von „Mitarbeitern“

Im gewöhnlichen Sprachgebrauch werden die für einen Makler tätigen Personen meistens im weitesten Sinne als Mitarbeiter bezeichnet. Selbstständige „Mitarbeiter“ werden – zur Abgrenzung von angestellten Mitarbeitern – auch „freie Mitarbeiter“ oder einfach „Untervermittler“ genannt. Zur rechtlichen Einordnung sind diese Begriffe wenig geeignet. Es ist deshalb notwendig, die für einen Makler tätigen Personen in rechtliche Kategorien einzuteilen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die verschiedenen rechtlichen Anforderungen erkannt und eingehalten werden können. Grundsätzlich können drei verschiedene Kategorien von „Mitarbeitern“ unterschieden werden: Angestellte, Handelsvertreter und Tippgeber.

Angestellte

Für Angestellte des Maklers gelten grundsätzlich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Bei Angestellten, die direkt bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen mitwirken, ist § 34d Abs. 9 Gewerbeordnung (GewO) zu beachten. Danach muss der Makler sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und gewerberechtlich zuverlässig sind. Demnach wird für den bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten keine Qualifikation in der Breite (Sachkundenachweis) verlangt, sondern lediglich eine (beschränkte) Qualifikation, die für die Vermittlung eines konkreten Versicherungsvertrags notwendig und angemessen ist. Dies erfordert aber solide Produktkenntnis im Zusammenhang mit dem angebotenen Versicherungsvertrag und eine rechtsfehlerfreie Abwicklung des gesamten Beratungs- und Dokumentationsprozesses. Maklern ist zu empfehlen, dies bei den Mitarbeitern hinreichend zu schulen und regelmäßig zu überprüfen.

Für die Prüfung der Zuverlässigkeit der angestellten Mitarbeiter reichen grundsätzlich die üblichen Bewerbungsunterlagen bei Angestellten. Die BaFin hält bei angestellten Vermittlern zusätzlich die Über­prüfung der Vermögensverhältnisse und die Einholung von Auskünften bei der Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e. V. (AVAD) für erforderlich.

Handelsvertreter

Bei den „freien Mitarbeitern“, die für einen Makler tätig sind, handelt es sich in der Regel um Handelsvertreter nach § 84 Handelsgesetzbuch (HGB). Diese sind als selbstständige Gewerbetreibende ständig damit betraut, für den Makler Versicherungsverträge zu vermitteln. Im Verhältnis zum Makler gelten für Handelsvertreter die allgemeinen Vorschriften des Handelsvertreterrechts. Dennoch weisen Handelsvertreter, die für einen Makler tätig sind, eine statusrechtliche Besonderheit auf. Weil sie als selbstständige Gewerbetreibende für einen Versicherungsmakler tätig sind, benötigen sie eine eigene Erlaubnis als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO. Das bedeutet, dass Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers im Verhältnis zum Kunden gewerberechtlich und versicherungsrechtlich als Versicherungsmakler gelten. Im Verhältnis zum Kunden müssen sie deshalb insbesondere alle gesetzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Ver­sicherungsmakler beachten.

Demgegenüber wird der Versicherungsmaklervertrag in der Regel ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Versicherungsmakler geschlossen. Wenn beim Abschluss des Versicherungsmaklervertrages der Handelsvertreter beteiligt ist, muss sichergestellt werden, dass der Handelsvertreter den Versicherungsmaklervertrag im fremden Namen (im Namen des Maklers) schließt und nicht im eigenen Namen. Nur so ist gewährleistet, dass für den Handelsvertreter im Verhältnis zum Kunden keine eigenen vertraglichen Pflichten entstehen. Vertraglich ist der Handelsvertreter dann ausschließlich gegenüber dem Versicherungsmakler aus dem Handelsvertretervertrag verpflichtet.

Soweit der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers über eine eigene gewerberechtliche Erlaubnis als Versicherungsmakler verfügt, ist eine gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung durch den Makler nicht erforderlich, weil diese bereits im Rahmen des gewerberechtlichen Erlaubnisverfahrens erfolgt ist. Allerdings verlangt die BaFin auch bei Handelsvertretern von Versicherungsmaklern die Einholung von AVAD-Auskünften.

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