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15. Oktober 2024
Maklerbüro: Rechtliche Einordnung von „freien“ Mitarbeitern & Co.

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Maklerbüro: Rechtliche Einordnung von „freien“ Mitarbeitern & Co.

Maklerbüro: Rechtliche Einordnung von „freien“ Mitarbeitern & Co.

Worauf beim Handelsvertretervertrag zu achten ist

Bei der Abfassung des Handelsvertretervertrages ist darauf zu achten, dass dem Status des Handelsvertreters als selbstständigem Gewerbetreibenden Rechnung getragen wird. Dies gilt umso mehr für die tatsächliche Durchführung des Vertrages. Denn auch wenn der Handelsvertreter nach dem Handelsvertretervertrag selbstständig tätig ist, kann die tatsächliche Durchführung des Vertrages zur Annahme eines Angestelltenverhältnisses führen. Das ist dann der Fall, wenn der Handelsvertreter tatsächlich wie ein Angestellter in das Unternehmen des Versicherungsmaklers integriert und angewiesen wird. Indizien sind etwa fester Arbeitsplatz im Unternehmen, Weisungsgebundenheit, regelmäßige Anwesenheitspflicht, Telefondurchwahl, Urlaubsregelungen etc.

In diesen Fällen vermutet die Rechtsprechung, dass der Handelsvertretervertrag nur zum Schein abgeschlossen ist, um eine eigentlich angestellte Tätigkeit zu verdecken. In derartigen Fällen von Scheinselbstständigkeit geht die Rechtsprechung von einem sogenannten faktischen Arbeitsverhältnis aus, für das die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln gelten. Dies birgt für den Makler die Gefahr, dass die von dem Handelsvertreter erzielten Umsätze als Arbeitslohn angesehen werden und davon rückwirkend für vier Jahre die kompletten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile sowie Lohnsteuer vom Makler an die Sozialversicherungs- und Finanzbehörden abgeführt werden müssen. Angesichts der Dimension der potenziellen Abführungspflicht ist dies für jedes Maklerbüro als erhebliches Risiko einzustufen.

Scheinselbstständigkeit wird in der Praxis häufig mit der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozial­gesetzbuch (SGB VI) verwechselt. Eine solche Rentenversicherungspflicht kann den Handelsvertreter treffen, wenn er ausschließlich für einen Makler tätig ist. Arbeitnehmerähnlich ist, wer regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dies zu klären, ist Sache des Handelsvertreters.

Tippgeber

Ein Tippgeber stellt lediglich einen Kontakt zwischen einem Versicherungsvermittler und einem Kunden her. Am eigentlichen Vermittlungsprozess ist der Tippgeber nicht beteiligt. Deshalb benötigt der Tippgeber keine Erlaubnis als Versicherungsvermittler, muss aber sein Gewerbe anzeigen. Die Vergütung des Tippgebers unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. In der Praxis ist darauf zu achten, dass der Tippgeber sich tatsächlich auf die reine Adressenweitergabe beschränkt und in keiner Weise an dem Beratungs-/Vermittlungsprozess beteiligt ist. Dies ist dem Tippgeber mangels Gewerbeerlaubnis nicht gestattet. Ferner muss datenschutzrechtlich sichergestellt sein, dass der Tippgeber personenbezogene Daten von Kunden an den Makler weitergeben darf. Maklern ist zu empfehlen, mit Tippgebern eine schriftliche Tippgeberverein­barung zu schließen.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 10/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Andrii Yalanskyi – stock.adobe.com

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