Kein Geld für das LegalTech
Was bedeutet das nun? Zum einen heißt das, dass im konkreten Fall von dem LegalTech keine Rechtsverfolgungskosten in Rechnung gestellt werden können. Das Unternehmen hatte nämlich keine eigenständige Inkassodienstleistung erbracht und hat dementsprechend seine Befugnisse überschritten. Zum anderen ist das Urteil mit einem Handlungsauftrag an den Gesetzgeber versehen.
Laut BGH müsse Inkassotätigkeit weit ausgelegt werden
Denn der BGH hatte zwar bereits früher geurteilt, dass Inkassotätigkeiten im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes weit auszulegen seien, da ansonsten neuen Unternehmenskonzepten von vornherein der Weg verbaut sei (AssCompact berichtet). Aber mit dem Versprechen die Rechte des Kunden durchzusetzen und eine Mietsenkung zu beauftragen, übertrat das LegalTech, laut Ansicht des LG Berlin, ganz eindeutig seine Befugnisse.
Handlungsbedarf für den Gesetzgeber
Nun ist dieser Fall jedoch bei weitem nicht der einzige, bei dem LegalTechs ihr Dienstleistungsportfolio weiter fassen. Deshalb sieht das Gericht hier auch Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber. Dieser müsse konkretisieren, welche Inkassodienstleistungen im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch zulässig sind und welche weitergehenden Tätigkeiten unter Umständen auch von neuartigen Rechtsdienstleistern erbracht werden dürfen.
Revision an den BGH zulässig
Unklar ist momentan jedoch, ob der BGH dem LG Berlin in seiner Urteilsbegründung folgen sollte, sofern er von der Vermieterin angerufen wird. Die Revision steht ihr nämlich offen, nachdem das Urteil des LG von der Rechtsprechung des BGH abgewichen war. (tku)
LG Berlin, Urteil vom 29.04.2020, Az.: 64 S 95/19
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