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13. August 2018
Lebensversicherung: Zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung

Lebensversicherung: Zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung

Die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen der Lebensversicherungen werden immer wieder verhandelt. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich nun mit der Notwendigkeit befasst, diese durcktechnisch hervorzuheben.

Die Widerrufsbelehrung von Lebensversicherungen, ihre Formulierung und Darstellung sowie ihr Nichtvorhandensein hat in der Branche immer wieder für Unsicherheiten gesorgt. Dies hat seit dem Urteil des EuGH Rückabwicklungen begünstigt. Das Oberlandesgericht Dresden befasst sich nun mit der Frage, inwieweit die Widerrufsbelehrung im Versicherungsvertrag hervorgehoben werden muss.

Drucktechnische Hervorhebung kann nicht verlangt werden

In seinem Hinweisbeschluss stellt es fest, dass eine drucktechnische Hervorhebung nach § 8 Abs. 4 VVG a. F. nicht verlangt werden kann. Es gehe lediglich darum, dass der Vertragspartner in irgendeiner Weise auf die Belehrung aufmerksam gemacht würde. Desweiteren hat das Gericht festgelegt, dass eine Widerrufsbelehrung nicht unwirksam ist, nur weil eine abweichende Belehrung, die für den Widerruf eine längere Frist zulässt, vorteilhaft für den Versicherungsnehmen ist. Auch wenn die Belehrung keinen Adressaten nennt, an den der Widerruf zu richten ist, ist sie deshalb nicht unwirksam. Der Wortlaut des Gesetzes erfordere laut dem Gericht keine Angabe eines Adressaten des Widerspruches noch dessen Anschrift.

Im konkreten Fall kündigte der Versicherungsnehmer seine Lebensversicherung. Weil der durch den Versicherer errechnete Auszahlungsbetrag zu gering war, erklärte er seinen Widerspruch. Er berief sich auf eine mangelhafte Widerrufsbelehrung und forderte sämtliche Prämien sowie die von der Versicherung gezogenen Nutzungen zurück.

Abweichen von der Norm kann vorteilhaft sein

Das Gericht wies die Klage ab. Nach seiner Ansicht, könne eine drucktechnische Hervorhebung nicht gefordert werden, auch wenn sie § 5a VVG vorsieht. Die Vorschrift habe erst nach Abschluss des in Rede stehenden Vertrages gegolten und könne nicht auf §8 VVG übertragen werden. Die vorliegende Belehrung sei nicht zu beanstanden. Sie sei sogar dadurch, dass sie von der gesetzlichen Norm abweiche, vorteilhaft für den Versicherungsnehmer: Die Widerrufsfrist beträgt 14 statt gesetzlich 10 Tage. Zudem genüge es hier, dass der Widerruf innerhalb der Frist abgeschickt wird und nicht, wie laut der gesetzlichen Regelung, dass er beim Versicherer eingegangen sein muss. (tos)

OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2018, Az.: 4 U 430/18

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