Auch wenn mittlerweile das Arbeiten im Homeoffice recht verbreitet ist, gehört für viele Beschäftigte der Weg zur Arbeit nach wie vor zu einer gewohnten Regelmäßigkeit. Und wer zur Arbeit fährt, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen. Beschäftigte, die sich mit dem eigenen Kfz auf den Weg zur Arbeit machen, können dafür die Pendlerpauschale von derzeit 30 Cent pro Kilometer – ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent pro Kilometer – angeben. Beschäftigte, die den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nutzen, können sogar die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten absetzen. Doch was gilt bei der Fahrt zur Arbeit mit dem Taxi?
Sehbehinderung führt zu Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Mit dieser Frage hatten sich die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) zu beschäftigen. Ein Arbeitnehmer konnte nämlich aufgrund einer Sehbehinderung nicht selbst zu seiner Arbeitsstätte fahren. Sein Grad der Behinderung (GdB) betrug in den Streitjahren „60“ ohne besondere Merkzeichen. Er nutzte also stattdessen das Taxi. Seine Taxifahrten zur Arbeit machte er beim Finanzamt als Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln geltend. Für die Taxifahrten entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 9.072 Euro, die er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angab. Das zuständige Finanzamt erkannte hingegen lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten an.
Ein Taxi zählt nicht zum ÖPNV
Und der BFH gab dem Finanzamt Recht. Nach Auffassung der Richter sind mit den begünstigten öffentlichen Verkehrsmitteln vor allem Linienverkehrsmittel wie Bus und Bahn gemeint. Außerdem genüge nach Ansicht der Richter der Schweregrad der Beeinträchtigung nicht, um die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen zu können. Dies sei in der Regel erst ab einem GdB von „70“ der Fall. Die Taxifahrten muss der Arbeitnehmer demnach wie Fahrten mit dem eigenen Auto über die Entfernungspauschale abrechnen. (as)
BFH, Urteil vom 09.06.2022 – Az. VI R 26/20
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