Ein Artikel von Dr. Frank Baumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Sozietät Wolter Hoppenberg
Das Landgericht (LG) Bremen hatte über einen Fall (vgl. LG Bremen vom 11.07.2023, Az. 9 O 1081/22) zu entscheiden, bei dem ein Versicherungsmakler auf seiner Website als Anlageberater, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach §§ 34c, 34d und 34f Gewerbeordnung (GewO) sowie dem Angebot bundesweiter und produktunabhängiger Beratung warb. Das LG Köln und nachfolgend das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatten über einen Sachverhalt (LG Köln vom 15.06.2023, Az. 33 O 15/23; OLG Köln, Az. 6 U 103/23) zu entscheiden, bei dem der verklagte Versicherungsmakler auf seiner Website sowohl eine Versicherungsvermittlung als auch eine Versicherungsberatung anbot, ohne aber wohl über die gewerberechtliche Erlaubnis eines Versicherungsberaters zu verfügen.
Das LG Bremen vertrat die Rechtsauffassung, unter Berücksichtigung des sich aus § 94 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ergebenden Rechtsgedankens könne eine „Unabhängigkeit“ nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO nur im Falle des Honorar-Anlageberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden. Nur dieser könne sich auch als unabhängig bezeichnen. Unabhängigkeit aus Sicht des angesprochenen Verkehrs bedeute, dass der Vermittler nicht in einer vertraglichen Beziehung zu den Anbietern der Anlagen bzw. Versicherungen stehe. Der angesprochene Verkehr von Anlegern habe die Erwartung, dass derjenige, der produktunabhängig bzw. unabhängig berate, dies unabhängig von etwaigen Provisionen oder anderen Zuwendungen der Anbieter erledige.
Das OLG Köln führt in seinem Urteil wiederum aus, der Versicherungsmakler sei zwar im Einzelfall für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter anzusehen und insoweit mit sonstigen Beratern zu vergleichen, generiere sein Einkommen aber in erster Linie über Zahlungen der Versicherer. Er sei „grundsätzlich mit der Versicherungswirtschaft finanziell verflochten“. Der Versicherungsvermittler dürfe sich daher nicht als unabhängiger Berater vorstellen. Wer sich für den Beruf des Versicherungsvermittlers in Form des Versicherungsmaklers entscheide, dürfe nicht auch Leistungen als Versicherungsberater anbieten.
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