Sicher ist sicher
Bereits seit dem 18.12.2021 nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht ist der öffentliche Sektor in Deutschland dazu verpflichtet, interne Hinweisgebersysteme anzubieten. Die EU-Whistleblower-Richtlinie sieht zwar Ausnahmen vor, davon sind aber nur Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern oder unter 50 Mitarbeitern betroffen. Private Firmen sollten dennoch nicht bis zum Inkrafttreten des nationalen Gesetzes warten, sondern bereits jetzt die Zeit nutzen, geeignete Kanäle und Verfahren zum Umgang mit Hinweisen einzurichten. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sowie solche aus dem Bereich Financial Technology müssen diese laut Entwurf sofort einführen. Betriebe mit 50 bis 249 Angestellten erhalten eine Übergangszeit bis Dezember 2023.
Das ist zu tun
Die Anforderungen an entsprechende Kanäle sowie die Behandlung von eingehenden Informationen sind in der Whistleblower-Richtlinie benannt. So muss das Verfahren mündlich, schriftlich und auf Wunsch persönlich möglich sein. Vorgeschrieben sind außerdem interne und externe Kanäle. Eine externe Meldestelle wird beispielsweise das Bundesamt für Justiz neu einrichten, in speziellen Zuständigkeitsbereichen sollen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskartellamt mit ihren bereits etablierten Hinweisgebersystemen mit Sonderzuständigkeiten fungieren.
Intern sind beispielsweise ein elektronisches Hinweisgebersystem und Mitarbeiter aus der Compliance-Abteilung als Ansprechpartner denkbar. Sie sind verpflichtet, dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Eingang des Tipps zu bestätigen. Außerdem müssen sie ihn innerhalb von drei Monaten darüber informieren, welche Maßnahmen ergriffen wurden. Sollte ein Hinweis ohne Rückmeldung bleiben oder die betroffene Person einen hinreichenden Grund für eine Gefährdung des öffentlichen Interesses sehen, fallen Whistleblower beim Gang an die Öffentlichkeit ebenfalls unter den Schutz des Hinweisgebergesetzes.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2023, S. 110, und in unserem ePaper.
Bild: © Rawf8 – stock.adobe.com
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