Mit Einführung von Solvency II wurden die Solvenzquoten der Versicherer für Versicherungsmakler ein weiteres Prüfungsmerkmal. Versicherer, die gute Solvenzzahlen vorzuweisen haben, stellen diese seither gerne ins Schaufenster. Infolgedessen wird sogar empfohlen, die Aussagekraft dieser Kennzahl nicht zu überschätzen.
Unterschieden wird, ob die Solvenzquoten mit oder ohne Übergangsmaßnahmen erreicht werden – mitunter macht dies einen sehr großen Unterschied aus. Die Übergangsmaßnahmen sollten den schrittweisen Übergang von vorherigen Solvenzregelungen auf Solvency II ermöglichen.
Unter dem neuen Aufsichtsregime waren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten seitdem, soweit möglich, zu Marktwerten zu bewerten. Das führte in der Niedrigzinsphase für die deutschen Lebensversicherer aufgrund ihrer hohen und langfristigen Garantieverpflichtungen zu strengeren Kapitalanforderungen. Deshalb wurde für die Versicherer eine Übergangsmaßnahme für versicherungstechnische Rückstellungen eingeführt: das Rückstellungstransitional.
BaFin: Sogenanntes Rückstellungstransitional nicht mehr sachgerecht
Die Zeiten und die Zinsen haben sich geändert und die BaFin hat die Lebensversicherer aufgefordert, das Rückstellungstransitional neu zu berechnen. In einem Artikel im BaFin-Journal heißt es, dass die BaFin die Unternehmen anspornen will, die Anforderungen unter Solvency II so schnell wie möglich zu erfüllen. Dort schreibt die Autorin Dr. Hannah Wesker von der Versicherungsaufsicht, dass das Rückstellungstransitional im aktuellen Zinsumfeld in seiner Höhe nicht mehr angemessen sei. Es könne sogar zu Fehlanreizen kommen.
Schon im Frühjahr hatte sich Julia Wiens, Exekutivdirektorin für den Geschäftsbereich Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht der BaFin, auf einer GDV-Veranstaltung entsprechend geäußert. Sie bezeichnete die Solvenzquoten als nicht mehr sachgerecht, deshalb wolle man auch das finale Solvency-II-Review nicht mehr abwarten. Die Versicherer seien auch ohne diese Übergangsmaßnahme im Allgemeinen ausreichend bedeckt. Daher stehe eine Neuberechnung des Abzugsbetrags an.
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