Phase des Beratungsprozesses ist entscheidend
Das Landgericht Leipzig gab dem Kläger recht. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Versicherers A war erfolgreich, denn das Oberlandesgericht Dresden änderte das Urteil des Landgerichts Leipzig ab und wies die gegen den Versicherer gerichtete Klage ab. Damit hat das Oberlandesgericht Dresden durch Urteil vom 07.11.2023 (Az. 4U54/23) entschieden, dass sich ein Versicherer einen Verstoß des Mehrfachvertreters gegen § 61 Versicherungsvertragsgesetz nicht stets zurechnen lassen muss.
In der Anbahnungsphase scheide die Zurechnung eines Fehlverhaltens des Mehrfachvertreters zulasten des Versicherers aus. Erfolge die Pflichtverletzung des Mehrfachvertreters in der Anbahnungsphase, das heißt vor Beginn der Beratung über die von dem Versicherer tatsächlich angebotene Versicherung – hier die Grundfähigkeitsversicherung –, so müsse sich der Versicherer ein Fehlverhalten des Mehrfachvertreters noch nicht zurechnen lassen, weil ein Mehrfachvertreter eben nicht verpflichtet sei, für die mit ihm vertraglich verbundenen Versicherer tätig zu werden. Wenn sich der Mehrfachvertreter in der Anbahnungsphase noch nicht für einen Versicherer entschieden habe, so müsse sich derjenige Versicherer, mit dem dann später ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei, ein in dieser Anbahnungsphase verursachtes Fehlverhalten noch nicht zurechnen lassen.
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