Ein Hotelbetrieb mit zwei Hotels in Berlin und einem in Hamburg verlangte von seinem Versicherer eine Zahlung aus einer bestehenden Betriebsschließungsversicherung, da ihm per Allgemeinverfügung untersagt wurde, touristische Übernachtungen anzubieten. Der Versicherer lehnt die Zahlung ab, die Hotelbetreiberin wollte das so nicht hinnehmen. So hatte sich das Landgericht Mannheim in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Fall zu beschäftigen. Die Klägerin wollte nicht bis zu einer möglicherweise langwierigen Entscheidung in einem Klageverfahren warten.
Zunächst bleibt festzuhalten, dass das Gericht im Ergebnis vorläufig gegen die Klägerin entschieden hat, da diese unter anderem die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt habe und ein Verfügungsgrund aus Sicht des Gerichts fehlt.
In den Ausführungen des Gerichts finden sich aber zahlreiche Argumente für den Rechtsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung. So haben etwa die Kanzlei Michaelis und die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte direkt reagiert. Sie sehen in vielen Punkten ihre Rechtsauffassung bestätigt. Die DEHOGA Baden-Württemberg sieht das Urteil, das im Rahmen eines Eilverfahrens ergangen ist, als positives Signal für betroffene Betriebe, wenngleich die Entscheidung in der Hauptsache noch abzuwarten ist.
Seite 1 Gericht bestätigt Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung
Seite 2 Allgemeinverfügung und Teilschließung nicht ausschlaggebend
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