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8. Juli 2024
Flugbuchung per Handy: Zeit für Check-in muss sein

Flugbuchung per Handy: Zeit für Check-in muss sein

Kurz entschlossen einen Flug über das Handy buchen – das ist heute nicht mehr besonders ungewöhnlich. Doch was ist, wenn danach kaum mehr Zeit zum Online- oder Vor-Ort-Check-In bleibt? Hätte die Fluggesellschaft bei der Buchung auf diesen Umstand hinweisen müssen?

Eine Fluggesellschaft schuldet einem Reisewilligen als Schadenersatz die Rückerstattung der Ticketkosten, wenn nach Erwerb des Flugtickets nur noch wenige Minuten Zeit zum Einchecken bleibt, der Fluggast auf diesen Umstand nicht vor Buchung hingewiesen wird und deshalb wegen Verfehlens des Eincheckens den Flugschein für den gebuchten Flug nicht nutzen kann. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf kürzlich in einem Fall entschieden (AG). Laut Gericht ergibt sich dies insbesondere aus § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). In dem Fall wurde demnach eine Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag verletzt.

 Flug per Handy gebucht, aber keine Zeit mehr für Online-Check-In

Ein Reisender buchte bei einer Fluggesellschaft über sein Smartphone ein Online-Ticket für einen Flug am selben Tag nach Stockholm zu einem Preis von 499,99 Euro. Die Buchungsbestätigung erhielt der Kläger per E-Mail. Allerdings konnte er nicht mehr online einchecken, weil der Online-Check-In – planmäßig und bedingungsgemäß – eine Stunde vor Abflug schloss. Allerdings war dies in diesem Fall eine Minute nach Eingang der Bestätigung, das schaffte der Buchende nicht. Auch ein Check-in vor Ort am Schalter war wegen Schließung nicht mehr möglich. Der Reisende konnte folglich den gebuchten Flug nicht antreten und verlangte den Flugpreis zurück. Die Fluggesellschaft sah das anders und so ging der Ticketkäufer vor Gericht.

Dieses entschied, dass sich für den Kläger ein Anspruch ergibt gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und § 249 Abs. 1 BGB. Die Fluggesellschaft trifft bei einem Luftbeförderungsvertrag die Nebenpflicht, den Fluggast vor Vertragsschluss darüber aufzuklären, wie viel Zeit noch bis zum Check-in besteht. Eine Information innerhalb von AGB genügt nicht, da bei einer kurzfristigen eiligen Buchung nicht erwartet werden kann, dass der Fluggast sich die Informationen dort heraussucht.

Zwischen Bestätigung und Check-in sollten es schon fünf Minuten sein

Im Urteil heißt es, der Fluggast kann von einem Luftfahrtunternehmen erwarten, dass ein Verkauf von Flugscheinen nur so lange erfolgt, wie es dem Passagier möglich ist, das Einchecken bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch durchführen zu können. Dies ist bei einem Schluss des Online-Check-In eine Minute nach Übersendung der Buchungsbestätigung nicht der Fall. Auch für einen Online-Check-In sei ein Zeitraum von jedenfalls fünf Minuten zugrunde zu legen.

Diese Hinweispflicht hat die Fluggesellschaft laut Richter in dem vorliegenden Fall also verletzt. Denn hätte der Fluggast gewusst, dass er nicht mehr einchecken kann, hätte er den Flug nicht gebucht und auch die Bezahlung des Flugpreises nicht auf den Weg gebracht.

Fluggastrechte: Keine Rechte nach EU-Verordnung

Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch aus der Fluggastrechte-Verordnung (EU-Verordnung Verordnung (EG Nr. 261/2004) zu. Ein Fall der Beförderungsverweigerung gegen den Willen des Fluggasts nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe j der Fluggastrechte-Verordnung setzt voraus, dass der Fluggast sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat, was nicht der Fall war. (bh)

AG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2024 – Az. 37 C 294/24 (Berufung zugelassen)

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