AssCompact suche
Home
Immobilien
17. Oktober 2024
Falsche Risikoeinstufung von Immobilienfonds? – Klage gegen ZBI
Risikoeinstufung von Immobilienfonds – Verbraucherschützer klagen gegen ZBI

Falsche Risikoeinstufung von Immobilienfonds? – Klage gegen ZBI

Verbraucherschützer klagen gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH, nachdem diese die Anteilspreise des „Unilmmo: Wohnen ZBI“ trotz geringer Risikoeinschätzung senkte und Anleger Verluste erlitten. Es geht aber nicht nur um ZBI, sondern allgemein um den Markt der offenen Immobilienfonds.

Die ZBI Fondsmanagement GmbH, ein Unternehmen der Union Investment Gruppe, sieht sich aufgrund einer deutlichen Herabsetzung des Anteilspreise bei ihrem offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI“ mit einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg konfrontiert. Im Juni 2024 informierte ZBI die Anleger darüber, dass die Anteilspreise des Fonds um knapp 17% herabgesetzt wurden, was zu einem Verlust von rund einer 1 Mrd. Euro führte. ZBI berief sich hierbei auf § 251 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und nahm zu dem Zeitpunkt eine Neubewertung des gesamten Immobilienbestands vor. Diese führte zu einer Senkung des Anteilspreises (Rücknahmepreis) gegenüber dem Vortag um 8,48 Euro auf 42,26 Euro. Als Begründung nannte die Fondsgesellschaft veränderte Marktbedingungen, insbesondere den starken Zinsanstieg, gestiegene Baukosten aufgrund der hohen Inflation sowie zunehmende regulatorische Anforderungen.

Falscher Risikoindikator für offene Immobilienfonds?

Die Verbraucherschützer bemängeln, dass ZBI noch im Basisinformationsblatt aus Dezember 2023 einen Risikoindikator von 2 für den Fonds angegeben hatte. Das bedeutet: Das Risiko möglicher Verluste wird als gering eingeschätzt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale hätte bei diesem – wie bei vielen anderen offenen Immobilienfonds – grundsätzlich ein Risikoindikator von 6 angegeben werden müssen.

„Dass offene Immobilienfonds die gleiche oder sogar eine niedrigere Risikokennzahl haben als ETFs auf kurzfristige deutsche Staatsanleihen, ist geradezu absurd“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Schließlich seien die Preise für Wohn- und Gewerbeimmobilien volatil. Die PRIIPs-Verordnung, die die Erstellung von Basisinformationsblättern regelt, würden strengere Anforderungen für die Ermittlung des Risikoindikators vorsehen, etwa eine monatliche Neubewertung der Immobilienwerte – was im Fall der ZBI offenbar nicht erfolgt ist.

Union Investment Gruppe wehrt sich

Die Union Investment Gruppe folgt der Auffassung der Verbraucherschützer keineswegs. Auf Nachfrage erklärt das Unternehmen, dass die Legaldokumente des Fonds korrekt seien und die bisherige Risikoeinstufung des „UniImmo: Wohnen ZBI“ den geltenden rechtlichen Vorgaben entspreche. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH sei daher nicht gegeben. Die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ziele weniger auf ZBI selbst ab, sondern stelle grundsätzlich die Risikoeinstufung von offenen Immobilienfonds in Basisinformationsblättern gemäß der PRIIPs-Verordnung infrage. ZBI werde sich entsprechend gegen die Klage verteidigen.

Folgen für den Markt der offenen Immobilienfonds

Generell könnte die Klage Folgen größeren Ausmaß haben. „Sollten die Gerichte unserer Auffassung folgen, können betroffene Anlegerinnen und Anleger Schadenersatz verlangen, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie den Immobilienfonds nicht gekauft hätten, wenn im Basisinformationsblatt eine Risikokennzahl von 6 angegeben worden wäre“, so Verbraucherschützer Nauhauser.

Ein Erfolg der Klage hätte weitreichende Folgen für die gesamte Fondsbranche, sagt Rechtsanwalt Claus Goldenstein. Er erklärt: „Auch andere Immobilienfonds müssten in Zukunft als hochriskante Anlagen vermarktet werden. Betroffene Anleger können unabhängig vom Ausgang des Verfahrens schon jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen, weil sie getäuscht wurden.“ Seine Kanzlei hat bereits erste Anlegerklagen wegen des UniImmo: Wohnen ZBI-Fonds eingereicht. Vor allem über die Volks- und Raiffeisenbanken wurde der Fonds als besonders risikoarmes Investment an Privatanleger verkauft, so Goldenstein. Zehntausende Verbraucher seien auf diesem Weg getäuscht worden. Seiner Ansicht nach wären die Verluste der Anleger vermeidbar gewesen, wäre ihnen zum Investitionszeitpunkt das tatsächliche Risiko aufgezeigt worden.

Verbraucherschützer stellen Forderung an die BaFin

Aufgrund der allgemeinen Bedeutung für den Markt der offenen Immobilienfonds fordert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Finanzaufsicht BaFin auf, ihre aktuelle Aufsichtspraxis zu überprüfen und irreführende Risikoeinstufungen zu unterbinden. Auf AssCompact Nachfrage äußert sich die BaFin wie meist in solchen Fällen: Zu konkreten Einzelfällen treffe man keine Aussagen. (bh)

Bild: © Nijat – stock.adobe.com